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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss27.04.2015

Höchstgrenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst ist voraussichtlich unzulässigAltersgrenze schränkt Freiheit der Berufswahl in unver­hält­nis­mäßiger Weise ein

Die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung des Innen­mi­nis­teriums Baden-Württemberg enthaltene Höchst­al­ters­grenze von 36 Jahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst ist voraussichtlich nicht mit Verfas­sungsrecht, dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz und Europarecht vereinbar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Im zugrunde liegenden Verfahren gab das Verwal­tungs­gericht dem Eilantrag eines Polizeibeamten statt, der die Teilnahme am Auswahl­ver­fahren erreichen wollte. Seine Bewerbung um Zulassung zum gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst hatte sein Dienstherr, das Land Baden-Württemberg, allein mit der Begründung abgelehnt, er sei 38 Jahre alt und habe daher die in der Polizei-Laufbahn-Verordnung normierte Höchst­al­ters­grenze von 36 Jahren bereits überschritten.

Aufwendungen für Ausbildung müssen in Relation zu verbleibender Dienstzeit gesetzt werden

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Regelung über die Höchst­al­ters­grenze von 36 Jahren voraussichtlich gegen das im Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz und in der EU-Gleich­be­hand­lungs­richtlinie normierte Verbot der Altersdiskriminierung und gegen Verfas­sungsrecht verstoße. Die Höchst­al­ters­grenze schränke in unver­hält­nis­mäßiger Weise die Freiheit der Berufswahl und den Leistungs­grundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ein, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat. Zwar erhöhten sich die Versor­gungs­ansprüche des Beamten infolge des Aufstiegs. Auch müsse der Dienstherr für die Ausbildung eines Aufstiegs­beamten erhebliche Aufwendungen leisten, da der Beamte in dieser Zeit vom sonstigen Dienst unter Fortzahlung seines Gehalts freigestellt werde. Diese versorgungs- und haushalts­recht­lichen Aufwendungen seien aber in Relation zu der Dauer der nach erfolgreicher Ausbildung verbleibenden Dienstzeit im gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zu setzen. Der Aufstiegsbeamte stehe dem Dienstherr im gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst grundsätzlich bis zum Eintritt in den Ruhestand - nach Vollendung des 62. Lebensjahres - zur Verfügung. Bei der Höchst­al­ters­grenze von 36 Jahren verbleibe nach Beendigung der 30-monatigen Ausbildung eine regelmäßige Dienstzeit im gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst von mindestens 23,5 Jahren. Zur Vermeidung eines Missver­hält­nisses von Dienstzeit im gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst einerseits und Versorgungslast bzw. Investitionen in die Ausbildung andererseits dürfte eine derart lange Dienstzeit nicht erforderlich sein. Die von anderen Gerichten noch anerkannte verbleibende Dienstzeit von 20 Jahren in der höheren Laufbahn werde deutlich überschritten. Zudem sei an der Höchst­al­ters­grenze von 36 Jahren, die sich bundesweit ohnehin am untersten Rand bewege, festgehalten worden, obwohl seit 2011 die aktive Dienstzeit von Polizeibeamten durch Heraufsetzung des Pensionsalters von 60 auf 62 Jahre verlängert worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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