18.10.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss18.07.2019

Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in bestimmte Schule bei Kapazitäts­erschöpfungBei rechtswidriger Auswah­l­ent­scheidung kann überkapazitäre Zuweisung an gewünschte Schule zulässig sein

Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule kann auch bei erfolgter Platzvergabe und Kapazitäts­erschöpfung gerichtlich auf Auswahlfehler überprüft werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main. Den Eilantrag eines Schülers auf vorläufige Aufnahme in die von seinen Eltern konkret benannte Schule lehnte das Verwal­tungs­gericht jedoch aufgrund einer ermessens­fehler­freien Auswah­l­ent­scheidung ab.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sollte auf Empfehlung der Klassen­kon­ferenz im Schuljahr 2019/2020 von der Grundschule auf eine Schule des Gymnasialzweigs wechseln. Er beantragte die Aufnahme auf zwei von ihm konkret benannte Schulen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main. Da die Zahl der Anmeldungen die Aufnah­me­ka­pa­zitäten an den von ihm benannten Wunschschulen überstieg, wurde er in eine andere Schule in Frankfurt am Main aufgenommen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ging davon aus, dass er die Merkmale des Schulprofils der von ihm benannten Schulen erfüllt, was zwingend bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sei.

VG verneint Anspruch auf Aufnahme in bestimmte Schule

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab, da kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die von ihm benannten Gymnasien besteht. Zwar sei die Wahl des Bildungsgangs - hier des gymnasialen Bildungsgangs - Sache der Eltern. Nach dem Hessischen Schulgesetz sei aber kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gegeben, wenn im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsgangs - wie im vorliegenden Fall - bestehen.

Auswah­l­ent­scheidung erfolgte ermes­sens­feh­lerfrei

Auch sei vorliegend die Auswah­l­ent­scheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählte Schule frei von Ermes­sens­fehlern. Dabei ist das Verwal­tungs­gericht unter Berück­sich­tigung der jüngsten Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Schul­platz­vergabe von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs abgekehrt, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnah­me­ka­pazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet.

Gericht bejaht überkapazitäre Zuweisung bei rechtswidriger Auswah­l­ent­scheidung

Das Verwal­tungs­gericht betonte nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entge­gen­ge­halten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahl­ver­fahrens bestehen und das verfas­sungs­rechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswah­l­ent­scheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule - allerdings in den Grenzen der Funkti­o­ns­fä­higkeit - erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Haupt­sa­che­ver­fahren zu verweisen.

Auswah­l­ent­scheidung im zugrunde liegenden Fall zeigt keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler

Im Fall des Antragstellers konnte das Verwal­tungs­gericht bei ihrer Prüfung jedoch keine offenkundigen oder substantiiert vorgetragenen Fehler der Auswah­l­ent­scheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die von dem Antragsteller gewählten Schulen feststellen. Die im Rahmen der Vertei­ler­kon­ferenz erfolgte Lenkung des Antragstellers an eine Drittschule sei ordnungsgemäß und willkürfrei erfolgt.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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