21.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss27.12.2010

Kapazitäten ausgeschöpft – VG Oldenburg lehnt Anträge von Studien­be­werbern auf Zulassung zum Studium abKapazi­täts­be­rechnung der Universität nicht zu beanstanden

Die Kapazi­täts­be­rechnung der Universität Oldenburg, über die die Hochschule im Studiengang "Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik" zum Wintersemester 2010/11 nur 132 Plätze an 1473 Bewerber vergeben hatte, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg und lehnte 13 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, mit denen Bewerberinnen und Bewerber im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Zulassung zum Studiengang erreichen wollten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Anträge von Bewerberinnen und Bewerber auf Zulassung zum Studiengang Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik im laufenden Wintersemester 2010/2011 außerhalb und innerhalb der Kapazität abgelehnt. Zur Begründung verwies die Hochschule darauf, dass die angebotene Kapazität von 132 Studienplätzen ordnungsgemäß ermittelt und an nach Abiturnote und Wartezeit vorrangige der insgesamt 1473 Bewerber vergeben worden sei.

Bewerber beanstanden Kapazi­täts­be­rechnung der Universität

Die Antragsteller versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem weiteren Auswahl­ver­fahren zu erreichen. Sie beanstandeten im Wesentlichen die Kapazi­täts­be­rechnung der Antragsgegnerin und meinten, die tatsächlich vorhandene Kapazität werde nicht vollständig ausgeschöpft. Weitere Antragsteller hatten ihre Eilanträge zurückgenommen, nachdem die Universität ihre Berechnungen im gerichtlichen Verfahren umfangreich erläutert hatte.

Ermittelte freie Studienplätze wurden von der Universität ordnungsgemäß vergeben

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg lehnte die verbliebenen Eilanträge ab. Es verneinte die geltend gemachten Ansprüche auf außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester und bestätigte die Kapazi­täts­er­mittlung der Antragsgegnerin. Diese habe die bereits verteilten 132 Studienplätze in einem nicht zu beanstandenden mehrstufigen Verfahren ermittelt. Die Universität lege die Vorgaben der Verordnung über die Kapazi­täts­er­mittlung zur Vergabe von Studienplätzen - KapVO - zugrunde, ergänze diese um besondere Berechnungen im Hinblick auf zusätzliche Mittel aus dem so genannten Hochschulpakt 2020 und die möglichen Fächer­kom­bi­na­tionen des Zwei-Fächer-Bachelor Studiengangs Sonderpädagogik. Zunächst berechne sie anhand dauerhaft vorhandener Stellen die Grundkapazität. Auf einer zweiten Stufe ermittele sie eine zusätzliche Kapazität wegen der hier zugewiesenen Sondermittel aus dem Hochschulpakt 2020. In einem weiteren Schritt akzeptiere sie eine zusätzliche Überlast von weiteren Studienplätzen. Mittels vorgegebener Gewich­tungs­faktoren rechne sie die Zulassungszahl in tatsächliche Studienplätze um. Die so ermittelten 132 Plätze seien ordnungsgemäß vergeben worden.

Eilanträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester ebenfalls abgelehnt

Aus entsprechenden Erwägungen wurden auch zwei Eilanträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester im Fach Sonderpädagogik abgelehnt.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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