21.11.2024
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Dokument-Nr. 31524

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil10.03.2022

Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum in Frankfurt am Main unzulässigVerwal­tungs­gericht erklärt Beschluss der Stadt­verordneten­versammlung für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Bürgerbegehren für bezahlbaren Wohnraum, das zu der Durchführung eines Bürge­r­ent­scheids führen sollte, nicht zulässig ist.

Geklagt hatten die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Bezahlbarer Wohnraum in Frankfurt am Main“, weil die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung Frankfurt am Main bereits im Februar 2020 in ihrem Beschluss das Bürgerbegehren als unzulässig erachtet hatte und damit keinen Bürgerentscheid durchführen wollte. Diesen Beschluss hat das Gericht nunmehr als rechtmäßig erachtet. Damit ist die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankfurt am Main nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen.

Bürgerbegehren zu unbestimmt formuliert

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Formulierungen und Fragestellungen im Text des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt seien, zum Beispiel sei nicht klar formuliert, was mittlere und geringe Einkommen bedeuteten. Die Bürger wüssten somit nicht, ob und in welchen Einkom­mens­klassen sie sich wiederfinden könnten. Damit bestehe die Gefahr, dass die unter­schrei­benden Bürger verschiedene Vorstellungen von dem Inhalt der Petition hätten. Auch der in der Begründung zum Bürgerbegehren erwähnte Kosten­de­ckungs­vor­schlag sei zu pauschal und hätte einer näheren Ausdif­fe­ren­zierung bedurft.

Umsetzung rückwirkender Mietsenkung rechtlich problematisch

Mit dem Begehren nach einer rückwirkenden Mietsenkung würde darüber hinaus in die gesell­schafts­recht­lichen Verträge der ABG Frankfurt eingegriffen, was rechtlich zumindest problematisch sei. Es sei nicht klar, wie diese Rückwirkung rechtlich ausgestaltet werden sollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)

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