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- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss keine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilenVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil11.11.2008, 7 E 1675/07
- Statistikgeheimnis: Statistisches Bundesamt verweigert zu Recht Einsicht in die Einkommens- und VerbraucherstichprobeVerwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil15.03.2013, 6 K 1374/11.WI
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil04.07.2013
Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. hat keinen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht der BayernLBVerwaltungsgericht Frankfurt am Main verneint Informationsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage des Bundes der Steuerzahler in Bayern e.V. abgewiesen, mit der dieser bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einsichtnahme in Akten der Bayerischen Landesbank erreichen wollte.
Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der klagende Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. für den Zeitraum 1997 bis 2008 Einsicht in sämtliche Gutachten über Sonderprüfungen der BayernLB, in sämtliche Wirtschaftsprüfungsberichte, interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen zu den Jahresabschlüssen sowie alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben zwischen der BayernLB und der Aufsichtsbehörde. Er berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz und wies darauf hin, dass er gegen die gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder der BayernLB Strafanzeige gestellt habe. Durch die Geschäftspraxis des Vorstandes sei dem Freistaat Bayern und dem Steuerzahler ein Schaden von 10 Milliarden Euro entstanden.
Informationsanspruch steht unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main war der Ansicht, dass dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegenstehe. Unter diesen Umständen sei der Informationsanspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Sie stützte sich dabei auf das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Beklagten, wonach sich der Umfang der Akten, in die Einsicht begehrt werde, auf etwa 45.000 Seiten belaufe. Diese Seiten müssten einzeln auf Geschäftsgeheimnisse Dritter überprüft werden und ggf. in entsprechendem Umfang geschwärzt werden. Mit dieser Aufgabe sei ein Bediensteter der Bundesanstalt ca. 80 Monate oder 80 Mitarbeiter einen Monat beschäftigt. Hinzu käme der Personalaufwand, der durch die Einschaltung der Rechtsabteilung in Zweifelsfällen entstehen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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