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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil04.07.2013

Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. hat keinen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht der BayernLBVerwal­tungs­gericht Frankfurt am Main verneint Informations­anspruch nach Informations­freiheits­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat die Klage des Bundes der Steuerzahler in Bayern e.V. abgewiesen, mit der dieser bei der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht die Einsichtnahme in Akten der Bayerischen Landesbank erreichen wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der klagende Bund der Steuerzahler in Bayern e.V. für den Zeitraum 1997 bis 2008 Einsicht in sämtliche Gutachten über Sonderprüfungen der BayernLB, in sämtliche Wirtschafts­prü­fungs­be­richte, interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen zu den Jahres­ab­sch­lüssen sowie alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben zwischen der BayernLB und der Aufsichts­behörde. Er berief sich auf das Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz und wies darauf hin, dass er gegen die gegenwärtigen und früheren Vorstands­mit­glieder der BayernLB Strafanzeige gestellt habe. Durch die Geschäftspraxis des Vorstandes sei dem Freistaat Bayern und dem Steuerzahler ein Schaden von 10 Milliarden Euro entstanden.

Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch steht unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main war der Ansicht, dass dem Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz (IFG) ein unver­hält­nis­mäßiger Verwal­tungs­aufwand entgegenstehe. Unter diesen Umständen sei der Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Sie stützte sich dabei auf das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Beklagten, wonach sich der Umfang der Akten, in die Einsicht begehrt werde, auf etwa 45.000 Seiten belaufe. Diese Seiten müssten einzeln auf Geschäfts­ge­heimnisse Dritter überprüft werden und ggf. in entsprechendem Umfang geschwärzt werden. Mit dieser Aufgabe sei ein Bediensteter der Bundesanstalt ca. 80 Monate oder 80 Mitarbeiter einen Monat beschäftigt. Hinzu käme der Personalaufwand, der durch die Einschaltung der Rechtsabteilung in Zweifelsfällen entstehen würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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