18.10.2024
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Dokument-Nr. 30539

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Beschluss09.07.2021Verwaltungsgericht Frankfurt am Main5 L 1908/21.F
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss09.07.2021

Verwal­tungs­gericht hebt Quaran­tä­ne­a­n­ordnung gegenüber Reiserü­ck­kehrerin aus Madeira/Portugal aufVG Frankfurt am Main zur Einstufung von Reiserü­ck­kehrern

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 9. Juli 2021 eine Quaran­tä­ne­a­n­ordnung gegenüber einer Reiserü­ck­kehrerin aus Madeira aufgehoben.

Die Antragstellerin reiste am 26. Juni 2021 per Direktflug aus der Bundesrepublik nach Madeira und kehrte am 03. Juli 2021 ebenfalls mit einem Direktflug zurück. Sie ist vollständig geimpft und legte bei der Einreise einen negativen Coronavirus-PCR-Test vor. Bei ihrer Rückkehr teilte ihr das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main mit, dass sie sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müsse und diese durch keinerlei Maßnahmen verkürzt werden könne. Dies folge aus § 4 Abs.2 Satz 5 Coronavirus-Einrei­se­ver­ordnung in der zurzeit gültigen Fassung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise am 3.Juli 2021 sei Portugal noch als „Virus­va­ri­a­n­ten­gebiet“ eingestuft gewesen. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 9. Juli 2021 dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Quarantäneanordnung aufgehoben.

VG: Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne aus Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Das Verwal­tungs­gericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen und die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, dass grundsätzlich zwar keine rechtlichen Bedenken an einer durch den Verord­nungsgeber vorgenommenen Differenzierung in „Risikogebiete“, „Hochin­zi­denz­gebiete“ und „Virus­va­ri­a­n­ten­gebiete“ bestünden. Jedoch habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Aufhebung der Quarantäne aus dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Sie würde gegenüber Reiserü­ck­kehrern nach dem 7.Juli 2021 –der Zeitpunkt, in dem Deutschland Portugal zum „Hochin­zi­denz­gebiet“ rückstufte- ohne nachvoll­ziehbaren Grund ungleich behandelt. Der Gesetzgeber müsse bei jeglichen Diffe­ren­zie­rungen unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung diese durch nachvoll­ziehbare Sachgründe rechtfertigen.

Keine Rechtfertigung für die Ungleich­be­handlung

Eine infek­ti­o­ns­schutz­rechtliche Rechtfertigung für die Ungleich­be­handlung der Antragstellerin gegenüber den nach dem 7. Juli 2021 aus Portugal Einreisenden läge aber nicht vor. Die vollständig geimpfte und darüber hinaus negativ getestete Antragstellerin hätte die Quarantäne in Gänze vermeiden können, wenn sie vier Tage später, also unmittelbar nach Rückstufung Portugals zum Hochin­zi­denz­gebiet in die Bundesrepublik zurückgekehrt wäre. Warum eine solche Person im Sinne des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes als „gefährlicher“ einzustufen sei als eine Person, die zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar nach Rückstufung des Gebiets zurückgekehrt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ein solcher Grund sei auch nicht der Begründung zu der Coronavirus – Einrei­se­ver­ordnung zu entnehmen. Diese äußere sich zu der Verfahrensweise gegenüber (noch) in Quarantäne befindlichen Reiserü­ck­kehrern im Falle der Rückstufung eines Gebiets nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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