21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 1540

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss07.11.2005

Mit Eintritt des Verlustes der deutschen Staats­bür­ger­schaft verlieren deutsche Perso­na­l­ausweise und Reisepässe ihre Gültigkeit

Mit einem Eilbeschluss hat das Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main den Eilantrag eines türkischen Staatsbürgers gegen die Stadt Frankfurt am Main abgelehnt, der die Wiedererlangung des deutschen Reisepasses und Perso­na­l­aus­weises zum Ziel hatte.

Der Antragsteller war im November 2001 vom Regie­rungs­prä­sidium in Darmstadt in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden. Voraussetzung für die Einbürgerung war die Aufgabe der türkischen Staats­bür­ger­schaft, die im April 2002 auch erfolgt war. Im Rahmen des Einbür­ge­rungs­ver­fahrens wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer ausländischen Staats­bür­ger­schaft kraft Gesetzes zum Verlust der deutschen Staats­bür­ger­schaft führen würde.

Im Juli 2002 wurde der Antragsteller auf seinen Antrag hin mit Beschluss des türkischen Ministerrates in der Türkei wieder eingebürgert. Diesen Umstand verschwieg er den deutschen Behörden, bis er ausdrücklich aufgefordert wurde, eine Erklärung über seine Staats­an­ge­hö­rigkeit abzugeben. Daraufhin wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Erwerb der türkischen Staats­bür­ger­schaft kraft Gesetzes den Verlust der deutschen Staats­bür­ger­schaft herbei geführt habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seinen Personalausweis und den Reisepass in einem der Bürgerämter der Stadt Frankfurt am Main abzugeben. Da der Antragsteller sich dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehrte, erließ die Oberbür­ger­meisterin der Stadt Frankfurt am Main - Bürgeramt Statistik und Wahlen - im September 2005 eine Sicher­stel­lungs­ver­fügung. Damit wurde der Antragsteller aufgefordert, zur Vorbereitung der Einziehung seines Reisepasses und seines Perso­na­l­aus­weises bis spätestens 10.10.2005 diese Dokumente in einem der Bürgerämter abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verfügung nicht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro angedroht.

Mit seinem dagegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main trug der Antragsteller vor, § 25 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz, wonach ein Deutscher seine Staats­an­ge­hö­rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats­an­ge­hö­rigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt, verstoße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und gegen Europäisches Recht. Deshalb habe er die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht verloren und sei auch nicht verpflichtet, Reisepass und Personalausweis herauszugeben.

Dementsprechend beantragte er, das Verwal­tungs­gericht möge die Oberbür­ger­meisterin der Stadt Frankfurt am Main verpflichten, den Reisepass und den Personalausweis deutscher Nationalität an ihn herauszugeben.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main lehnte diesen Antrag ab. Zur Sache führt es aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Passes und des Bundes­per­so­na­l­aus­weises. Diese hätten mit Eintritt des Verlustes der deutschen Staats­bür­ger­schaft ihre Gültigkeit verloren. Perso­na­l­ausweise und Pässe dürften nach einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ausgestellt werden. Die von der Oberbür­ger­meisterin der Stadt Frankfurt am Main verfügte Sicherstellung dürfe erfolgen, wenn ein Betroffener Pass oder Personalausweis unberechtigt besitze oder unbefugt führe. So liegt die Sache im Falle des Antragstellers, der die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit wieder verloren habe. Dieser habe zur Einbürgerung seine türkische Staats­an­ge­hö­rigkeit aufgegeben und gewusst, dass er die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit wieder verlieren würde, wenn er erneut eine fremde Staats­an­ge­hö­rigkeit annehme. Gleichwohl habe er zweieinhalb Monate nach der Aufgabe der türkischen Staats­bür­ger­schaft diese auf seinen Antrag hin wieder erlangt. Der Verlust der deutschen Staats­bür­ger­schaft trete automatisch gem. § 25 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz ein. Wörtlich heißt es weiter in dem Beschluss: "Das Gericht vermag nicht nachzu­voll­ziehen, inwiefern § 25 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz gegen das Grundgesetz oder gegen europäische Normen verstoßen sollte. Der Antragsteller hat hierzu auch nichts ausgeführt."

Bei dem Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit aufgrund des antragsgemäßen Erwerbs einer anderen Staats­an­ge­hö­rigkeit handele es sich nicht um eine unzulässige Entziehung der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz. Eine Entziehung in diesem Sinne liege nur vor, wenn der Betroffene den Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht beeinflussen könne. Dies sei aber gerade bei der Regelung des § 25 Abs. 1 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz nicht der Fall. Es handele sich nicht um die Folge eines Willküraktes des Staates zur Wegnahme der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit, der Verlust trete ausschließlich in Folge von eigenen Handlungen des Betroffenen ein. Diese seien auf einen selbst­ver­ant­wort­lichen und freien Willen­s­ent­schluss gegründet. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers könne nur geschlossen werden, dass es ihm nicht auf die Beibehaltung der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit angekommen sei, da er im Einbür­ge­rungs­ver­fahren bereits auf die Konsequenzen der Wiederannahme einer ausländischen Staats­bür­ger­schaft hingewiesen worden sei.

Der Beschluss ist seit dem 01.12.2005 rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des VG Frankfurt/Main vom 02.12.2005

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