21.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.07.2016

Sportschütze verliert deutsche Staats­bür­ger­schaftUnterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyali­täts­er­klärung sprechen für selbst­verant­wort­lichen Erwerb der armenischen Staats­an­ge­hö­rigkeit.

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gießen bestätigt, mit dem die Klage eines ehemals deutschen Staats­an­ge­hörigen gegen die Feststellung des Verlustes seiner deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit abgewiesen wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein im Jahre 1980 als Deutscher geborene Sportschütze, ist seit dem Jahr 2013 armenischer Staats­an­ge­höriger und tritt seitdem bei internationalen Meisterschaften für die Mannschaft des armenischen Schieß­sport­ver­bandes an. Der Lahn-Dill-Kreis stellte daraufhin mit Bescheid vom 6. Februar 2014 fest, dass der Kläger gemäß den Bestimmungen des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit verloren habe.

Kläger verweist auf Erhalt der armenischen Staats­bür­ger­schaft als Geschenk

Dagegen erhob der Kläger im August 2014 Klage und trug zu Begründung u.a. vor, dass er die armenische Staats­bür­ger­schaft niemals selbst beantragt, sondern als ein Geschenk des Staats­prä­si­denten der Republik Armenien eine Ehren­bür­ger­schaft ohne eigenes Zutun verliehen bekommen habe.

VGH: Feststellung zum Verlust der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit weder formell noch materiell zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Gießen wies die Klage ab. Der vom Kläger dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, dass die vom beklagten Kreis getroffene Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Insbesondere gebe es nach den eingeholten Auskünften keine Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, der Erwerb der armenischen Staats­an­ge­hö­rigkeit sei ohne einen von ihm gestellten Antrag erfolgt. Anzeichen für die Annahme, dem Kläger sei die armenische Staats­an­ge­hö­rigkeit aufgedrängt oder zumindest ohne sein Wissen und Wollen verliehen worden, sieht der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht. Vielmehr spräche bereits die Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyali­täts­er­klärung durch den Kläger für einen selbst­ver­ant­wort­lichen Erwerb der armenischen Staats­an­ge­hö­rigkeit. Der Verwal­tungs­ge­richtshof geht deshalb ebenso wie das erstin­sta­nzliche Verwal­tungs­gericht davon aus, dass der Kläger die mit dem Erwerb der armenische Staats­an­ge­hö­rigkeit verbundene Möglichkeit nutzen wollte und auch derzeit noch nutzt, für die Mannschaft des armenischen Schieß­sport­ver­bandes bei internationalen Wettkämpfen anzutreten.

Hinweis:

§ 25 Abs.1 Satz 1 des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes (StAG) lautet:

Erläuterungen

"Ein Deutscher verliert seine Staats­an­ge­hö­rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats­an­ge­hö­rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgt, [...]"

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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