Dokument-Nr. 23005
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.07.2016
Sportschütze verliert deutsche StaatsbürgerschaftUnterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung sprechen für selbstverantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt, mit dem die Klage eines ehemals deutschen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein im Jahre 1980 als Deutscher geborene Sportschütze, ist seit dem Jahr 2013 armenischer Staatsangehöriger und tritt seitdem bei internationalen Meisterschaften für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes an. Der Lahn-Dill-Kreis stellte daraufhin mit Bescheid vom 6. Februar 2014 fest, dass der Kläger gemäß den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.
Kläger verweist auf Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft als Geschenk
Dagegen erhob der Kläger im August 2014 Klage und trug zu Begründung u.a. vor, dass er die armenische Staatsbürgerschaft niemals selbst beantragt, sondern als ein Geschenk des Staatspräsidenten der Republik Armenien eine Ehrenbürgerschaft ohne eigenes Zutun verliehen bekommen habe.
VGH: Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weder formell noch materiell zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab. Der vom Kläger dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die vom beklagten Kreis getroffene Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Insbesondere gebe es nach den eingeholten Auskünften keine Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit sei ohne einen von ihm gestellten Antrag erfolgt. Anzeichen für die Annahme, dem Kläger sei die armenische Staatsangehörigkeit aufgedrängt oder zumindest ohne sein Wissen und Wollen verliehen worden, sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr spräche bereits die Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung durch den Kläger für einen selbstverantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof geht deshalb ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die mit dem Erwerb der armenische Staatsangehörigkeit verbundene Möglichkeit nutzen wollte und auch derzeit noch nutzt, für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes bei internationalen Wettkämpfen anzutreten.
Hinweis:
§ 25 Abs.1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet:
Erläuterungen
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgt, [...]"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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