Der Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde zum einen in einem strafrechtlichen Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Zum anderen lag eine Mitteilung des Bundesgeneralanwalts beim Bundesgerichtshof vor, dass der Kläger zum engsten persönlichen Umfeld eines ausländischen Staatsagehörigen zähle, gegen den wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, darunter auch der Mitgliedschaft in „Islamischer Staat im Irak und Groß Syrien“ (IS) ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Dem Kläger wird insoweit vorgeworfen, dass er mit seinem Bekannten im Zeitraum von ca. zwei Monaten 31 Telefonate geführt und auch einen Geldbetrag von ca. 2.000 Euro an ihn überwiesen habe.
Daraufhin wurde im Rahmen einer Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt, dass die Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben sei, was letztendlich auch bedeutet, dass der Kläger nicht mehr in sicherheitsrelevanten Bereichen des Frankfurter Flughafens wird arbeiten können.
Mit der hier entschiedenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid gewandt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass sein Bekannter nicht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Es müsse insoweit die Unschuldsvermutung gelten. Auch habe er keine Unterstützungshandlung geleistet. Der ausländische Mitbürger sei ein Arbeitskollege und alter Schulfreund. Das Geld habe er ihm geliehen. Von einer Radikalisierung seines Bekannten habe er überhaupt nichts mitbekommen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und damit festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Landes Hessen habe, seine Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz festzustellen. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass nach den maßgeblichen Regelungen im Luftsicherheitsgesetz eine positive Bejahung der Zuverlässigkeit bereits dann nicht bestätigt werden könne, wenn Zweifel hieran bestünden, die nicht in vollem Umfang ausgeräumt werden könnten. Diese ergäben sich zum einen aus der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Nötigung im Straßenverkehr. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung sein Unrecht nicht eingesehen und sich nicht selbstkritisch mit seinem Verhalten auseinandergesetzt. Daher bestehe die Gefahr, dass er auch im Bereich der Luftsicherheit ohne Unrechtsbewusstsein sich vorsätzlich über die Rechtsordnung hinwegsetzen könne.
Als weiteren tragenden Punkt an der Zuverlässigkeit des Klägers sei die Nähe zu seinem Bekannten, einer Person aus der gewaltbereiten, islamistischen Szene festzustellen. Es sei mittlerweile zu einer Anklageerhebung gegen den Bekannten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gekommen, die nunmehr auch zugelassen sei. Dadurch, dass der Kläger dem Angeklagten 2.000 Euro geliehen und in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum ca. 30 mal unter einer Handynummer, die nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis bekannt gewesen sei, telefonierte habe, sei er dem engen persönlichen Umfeld des Terrorverdächtigen zuzurechnen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger letzte Zweifel an den aufgetretenen Bedenken, insbesondere auch an der Nähe zu einer gewaltbereiten dem islamistischen Terror zuzurechnenden Person nicht zerstreuen. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er von einer Radikalisierung seines Bekannten nichts gewusst habe. Nach den Regelungen im Luftsicherheitsgesetz reiche dies – im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen, in denen eine Unzuverlässigkeit festgestellt werden muss aber aus, um eine positive Bescheinigung über die Zuverlässigkeit zu verweigern.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online