Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste vor acht Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen vor kurzem gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis lehnte der beklagte Landkreis ab. Es stehe ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegen, weil der Kläger eine Vereinigung unterstützt habe, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Der rheinland-pfälzische Verfassungsschutz habe mitgeteilt, dass der Kläger mehrfach an Veranstaltungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL teilgenommen habe. Diese Organisationen seien vom Rat der Europäischen Union als terroristisch eingestuft worden. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und war außerdem der Meinung, die bloße Teilnahme an solchen Veranstaltungen würde für eine Ablehnung seines Antrages ohnehin nicht ausreichen.
Die Klage hatte Erfolg. Die Richter führten aus, im Einzelfall könne zwar auch die einfache Teilnahme an Veranstaltungen, Demonstrationen oder Versammlungen eine Unterstützungshandlung im Sinne des Gesetzes darstellen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger eine solche aber nicht nachzuweisen. Das Gericht habe einen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes als Zeugen vernommen. Dieser habe bestätigt, dass Informationen vorlägen, nach denen der Kläger an bestimmten Veranstaltungen der PKK-Nachfolgeorganisationen teilgenommen habe. Aus Gründen der Geheimhaltung habe er aber keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Informationen es sich im Einzelnen handle, auf welchem Weg sie erlangt worden seien und warum der Verfassungsschutz sie für zutreffend halte.
Diese Angaben, so die Richter, seien nicht ausreichend, um den Nachweis einer Unterstützungshandlung zu führen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, einen Beweis durch einen Zeugen zu führen, die sich nicht auf eigene Wahrnehmungen berufe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes seinen an ein Zeugnis vom Hörensagen aber hohe Anforderungen zu stellen, weil die Qualität des Beweisergebnisses nicht nur von der Beurteilung des Zeugen selbst, sondern auch von der Zuverlässigkeit seiner Beweismittler abhänge. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Zeugen nicht ausreichend, um eine belastbare, vom Gericht nachprüfbare Tatsachengrundlage zu schaffen und die behauptete Unterstützungshandlung nachzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des VG Koblenz vom 05.08.2008