21.11.2024
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Dokument-Nr. 6477

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Urteil21.07.2008Verwaltungsgericht Koblenz3 K 1895/07.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.07.2008

Unterstützung der PKK muss nachgewiesen werden könnenKeine Versagung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis wegen Zeugnis vom Hörensagen

Einem Ausländer müsse die Nieder­las­sungs­er­laubnis versagt werden, wenn er die PKK oder ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen unterstütze. Zum Nachweis einer solchen Unter­stüt­zungs­handlung reiche der bloße Hinweis auf nicht näher bestimmte nachrich­ten­dienstliche Erkenntnisse allerdings nicht aus. Dies entschied kürzlich das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nieder­las­sungs­er­laubnis. Er ist türkischer Staats­an­ge­höriger und reiste vor acht Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen vor kurzem gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Nieder­las­sungs­er­laubnis lehnte der beklagte Landkreis ab. Es stehe ein gesetzlicher Versagungsgrund entgegen, weil der Kläger eine Vereinigung unterstützt habe, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Der rheinland-pfälzische Verfas­sungs­schutz habe mitgeteilt, dass der Kläger mehrfach an Veranstaltungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. ihre Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen KADEK und KONGRA-GEL teilgenommen habe. Diese Organisationen seien vom Rat der Europäischen Union als terroristisch eingestuft worden. Der Kläger bestritt die Vorwürfe und war außerdem der Meinung, die bloße Teilnahme an solchen Veranstaltungen würde für eine Ablehnung seines Antrages ohnehin nicht ausreichen.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter führten aus, im Einzelfall könne zwar auch die einfache Teilnahme an Veranstaltungen, Demonstrationen oder Versammlungen eine Unter­stüt­zungs­handlung im Sinne des Gesetzes darstellen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger eine solche aber nicht nachzuweisen. Das Gericht habe einen Mitarbeiter des Verfas­sungs­schutzes als Zeugen vernommen. Dieser habe bestätigt, dass Informationen vorlägen, nach denen der Kläger an bestimmten Veranstaltungen der PKK-Nachfol­ge­or­ga­ni­sa­tionen teilgenommen habe. Aus Gründen der Geheimhaltung habe er aber keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Informationen es sich im Einzelnen handle, auf welchem Weg sie erlangt worden seien und warum der Verfas­sungs­schutz sie für zutreffend halte.

Diese Angaben, so die Richter, seien nicht ausreichend, um den Nachweis einer Unter­stüt­zungs­handlung zu führen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, einen Beweis durch einen Zeugen zu führen, die sich nicht auf eigene Wahrnehmungen berufe. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes seinen an ein Zeugnis vom Hörensagen aber hohe Anforderungen zu stellen, weil die Qualität des Bewei­s­er­geb­nisses nicht nur von der Beurteilung des Zeugen selbst, sondern auch von der Zuverlässigkeit seiner Beweismittler abhänge. Vor diesem Hintergrund seien die Angaben des Zeugen nicht ausreichend, um eine belastbare, vom Gericht nachprüfbare Tatsa­chen­grundlage zu schaffen und die behauptete Unter­stüt­zungs­handlung nachzuweisen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des VG Koblenz vom 05.08.2008

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