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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil29.01.2009
Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main rechtmäßigGebührenpositionen dürfen geschätzt werden
Die Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht VG Frankfurt am Main entschieden.
Die Klägerin wendet sich in dem vorliegenden Klageverfahren gegen einen Gebührenbescheid für die Bestattung ihrer im Jahre 2007 verstorbenen Mutter. Diese ist auf dem Friedhof Frankfurt am Main Süd beigesetzt worden. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hat von der Klägerin insgesamt ca. 3.000,00 € Bestattungsgebühren angefordert. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Klägerin: Gebührenpositionen sind betriebswirtschaftlich nicht korrekt
Sie ist der Auffassung, dass die Satzung nicht rechtmäßig ist, weil die Kalkulation für die einzelnen Gebührenpositionen betriebswirtschaftlich nicht korrekt vorgenommen worden sei. Die beklagte Stadt ist dem gegenüber der Auffassung, dass die zugrunde liegende Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung rechtmäßig sei und an der zugrunde liegenden Kalkulation für die einzelnen Gebührenpositionen rechtlich keine Bedenken bestünden.
Richter weisen die Klage ab
Die für friedhofs- und bestattungsrechtliche Verfahren zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Sie ist zu der Feststellung gelangt, dass rechtliche Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung der Beklagten nicht bestünden. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebührenkalkulation erstellen, sondern könne im Wege einer Mischkalkulation mehrere Friedhöfe auf kalkulatorischer Basis zusammenfassen.
Richter: Grundsätze der Gebührenbemessung wurden eingehalten
Anhaltspunkte, dass die Gebührensatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, ergäben sich nicht. Gemeinden dürften für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, wozu auch die gemeindlichen Friedhöfe zählten, durch eine Gebührensatzung Gebühren erheben und eine entsprechende Gebührenordnung erlassen. Bei der hier in Frage stehenden Gebührenordnung seien die Grundsätze der Gebührenbemessung nach dem hessischen Kommunalabgabengesetz eingehalten. Die Stadt Frankfurt am Main habe hierbei einen weiten Ermessensspielraum und dürfe sich bei der Gebührenfestsetzung auch von Gesichtspunkten der Praktikabilität leiten lassen. Sowohl die Festsetzung einer Gesamt- oder einer Pauschalgebühr für eine Bestattungsleistung als auch die Festsetzung von Einzelgebühren für die jeweils in Anspruch genommene Leistungen seien rechtlich zulässig. Es bestehe lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf das Willkürverbot. Ein solcher Verstoß könne vorliegend aber gerade nicht festgestellt werden.
Richter: Stadt durfte Gebührenpositionen schätzen - Positionen müssen nicht bis ins Detail betriebswirtschaftlich durchgerechnet werden
Die beklagte Stadt Frankfurt am Main habe auch zurecht berücksichtigt, dass die städtischen Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion auch weitere Funktionen als Park- und Grünanlagen erfüllten und deshalb einen Teil der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Rechtliche Bedenken gegen die einzelnen Tatbestände der Gebührensatzung bestünden ebenfalls nicht. Es sei rechtmäßig, dass die beklagte Stadt im Rahmen ihres nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens bei der Festlegung der Gebührenordnung hinsichtlich der zugrunde liegende Kalkulationen im Hinblick auf die einzelnen Positionen Schätzungen vornehme, die nicht bis ins Detail betriebswirtschaftlich durchgerechnet werden müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Frankfurt am Main vom 29.01.2009
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