15.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil29.01.2009

Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main rechtmäßigGebüh­ren­po­si­tionen dürfen geschätzt werden

Die Bestattungs- und Gebührensatzung der Stadt Frankfurt am Main ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht VG Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin wendet sich in dem vorliegenden Klageverfahren gegen einen Gebüh­ren­be­scheid für die Bestattung ihrer im Jahre 2007 verstorbenen Mutter. Diese ist auf dem Friedhof Frankfurt am Main Süd beigesetzt worden. Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hat von der Klägerin insgesamt ca. 3.000,00 € Bestat­tungs­ge­bühren angefordert. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Klägerin: Gebüh­ren­po­si­tionen sind betrie­bs­wirt­schaftlich nicht korrekt

Sie ist der Auffassung, dass die Satzung nicht rechtmäßig ist, weil die Kalkulation für die einzelnen Gebüh­ren­po­si­tionen betrie­bs­wirt­schaftlich nicht korrekt vorgenommen worden sei. Die beklagte Stadt ist dem gegenüber der Auffassung, dass die zugrunde liegende Friedhofs- und Bestat­tungs­ge­büh­ren­ordnung rechtmäßig sei und an der zugrunde liegenden Kalkulation für die einzelnen Gebüh­ren­po­si­tionen rechtlich keine Bedenken bestünden.

Richter weisen die Klage ab

Die für friedhofs- und bestat­tungs­rechtliche Verfahren zuständige 10. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Sie ist zu der Feststellung gelangt, dass rechtliche Bedenken gegen die Bestattungs- und Gebührenordnung der Beklagten nicht bestünden. Insbesondere müsse die Beklagte nicht für jeden auf ihrem Stadtgebiet liegenden Friedhof eine gesonderte Gebüh­ren­ka­l­ku­lation erstellen, sondern könne im Wege einer Misch­ka­l­ku­lation mehrere Friedhöfe auf kalku­la­to­rischer Basis zusammenfassen.

Richter: Grundsätze der Gebüh­ren­be­messung wurden eingehalten

Anhaltspunkte, dass die Gebührensatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, ergäben sich nicht. Gemeinden dürften für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, wozu auch die gemeindlichen Friedhöfe zählten, durch eine Gebührensatzung Gebühren erheben und eine entsprechende Gebührenordnung erlassen. Bei der hier in Frage stehenden Gebührenordnung seien die Grundsätze der Gebüh­ren­be­messung nach dem hessischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz eingehalten. Die Stadt Frankfurt am Main habe hierbei einen weiten Ermes­sens­spielraum und dürfe sich bei der Gebüh­ren­fest­setzung auch von Gesichtspunkten der Praktikabilität leiten lassen. Sowohl die Festsetzung einer Gesamt- oder einer Pauschalgebühr für eine Bestat­tungs­leistung als auch die Festsetzung von Einzelgebühren für die jeweils in Anspruch genommene Leistungen seien rechtlich zulässig. Es bestehe lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf das Willkürverbot. Ein solcher Verstoß könne vorliegend aber gerade nicht festgestellt werden.

Richter: Stadt durfte Gebüh­ren­po­si­tionen schätzen - Positionen müssen nicht bis ins Detail betrie­bs­wirt­schaftlich durchgerechnet werden

Die beklagte Stadt Frankfurt am Main habe auch zurecht berücksichtigt, dass die städtischen Friedhöfe neben ihrer eigentlichen Funktion auch weitere Funktionen als Park- und Grünanlagen erfüllten und deshalb einen Teil der Fried­hofs­un­ter­haltung durch allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Rechtliche Bedenken gegen die einzelnen Tatbestände der Gebührensatzung bestünden ebenfalls nicht. Es sei rechtmäßig, dass die beklagte Stadt im Rahmen ihres nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens bei der Festlegung der Gebührenordnung hinsichtlich der zugrunde liegende Kalkulationen im Hinblick auf die einzelnen Positionen Schätzungen vornehme, die nicht bis ins Detail betrie­bs­wirt­schaftlich durchgerechnet werden müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/09 des VG Frankfurt am Main vom 29.01.2009

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