Eine 29-jährige Frau aus Eisenhüttenstadt hatte in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren erklärt, sie habe zwar vor geraumer Zeit harte Drogen konsumiert, mit diesen aber niemals gehandelt, sie war daraufhin freigesprochen worden. Wenig später erhielt sie allerdings Post von dem Landrat des Landkreises Oder-Spree: Er nehme an, dass sie wegen ihres Drogenkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei; wenn sie sich binnen dreier Werktage einem ärztlich beaufsichtigten Drogentest unterziehe, könne sie diesen Verdacht allerdings auszuräumen.
Nachdem die Frau untätig geblieben war, entzog ihr der Landrat ohne weitere Aufforderung mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Hiergegen rief die Frau das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) an, hatte aber keinen Erfolg. Die Behörde muss einen Autofahrer nicht mehrfach auffordern, sich einem Drogentest zu unterziehen. Weil viele Rauschmittel lediglich zwei bis drei Tage im Urin nachweisbar sind, könne ein Gutachten seinen Zweck – die Feststellung, ob aktuell Betäubungsmittel eingenommen werden – nur erfüllen, wenn die Aufforderung binnen kurzer Frist erfüllt wird; ansonsten könnte die Betroffene durch eine zeitweilige Drogenpause das Ergebnis in ihrem Sinne beeinflussen. Dass die Autofahrerin überhaupt harte Drogen konsumiert habe, stehe durch die Aussage im Strafverfahren fest.
Vorliegend hatte die junge und mehrfache Mutter weiter angegeben, sie lebe von Sozialleistungen und habe die Mittel für den Test, der ungefähr 120 Euro kostet, nicht aufbringen können. Auf die Gründe, warum die Fahrerlaubnisinhaberin nicht zu der Untersuchung geht, komme es aber, so das Gericht, nicht an. Fahren unter Drogeneinfluss sei ein erhebliches Unfallrisiko; ob eine unter Drogeneinfluss stehende Fahrerin bemittelt oder unbemittelt sei, habe hingegen keinen Einfluss auf die Gefahr. Auch ein nach mehr als zwei Monaten schließlich vorgenommener freiwilliger Test half der Autofahrerin nicht, ihre Fahrerlaubnis zu behalten. Denn dieser hatte (naturgemäß) die Einnahme von Cocain und Opiatdrogen lediglich “in den vergangenen zwei bis drei Tagen” ausgeschlosssen.
Eine neue Fahrerlaubnis darf die Behörde nur erteilen, wenn die Drogenabstinenz nachgewiesen wird. Dabei müssen im allgemeinen mehrere Urinproben an kurzfristig anberaumten, für den Fahrerlaubnisbewerber nicht vorhersehbaren Terminen abgegeben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt Oder vom 04.08.2008