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19.04.2025 
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 34992

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Beschluss15.04.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf30 L 905/25.A
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss15.04.2025

Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat unterliegt keinen rechtlichen BedenkenHomosexualität führt nicht zu einer Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft

Gegen die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen oder europa­recht­lichen Bedenken. Das hat die 30. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf in einem asylrechtlichen Eilverfahren entschieden. Da die Abschie­bung­s­an­drohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch im Übrigen rechtmäßig ist, hat das Gericht den Eilantrag insgesamt abgelehnt und damit die Abschiebung des georgischen Staats­an­ge­hörigen ermöglicht. Der Beschluss gilt als Grundlage für eine Vielzahl weiterer Entscheidungen mit der gleichen Fragestellung.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Das BAMF hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil er aus Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG i.V.m. der Anlage II zum Asylgesetz, stammt.

Georgien ist seit Ende 2023 als sicherer Herkunftsstaat eingestuft

Der Gesetzgeber hat bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Ende 2023 das gesamte Staatsgebiet einschließlich der sogenannten abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien in den Blick genommen. Verfassungs- oder unions­rechtliche Maßstäbe hat er dabei beachtet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass Zypern trotz der dortigen sogenannten Türkischen Republik sogar Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Vermutung in Georgien Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, bestehen nach dessen Vorbringen ebenfalls nicht (vgl. § 29 a Abs. 1 AsylG).

Keine Gruppen­ver­folgung Homosexueller in Georgien

Die geltend gemachte Homosexualität führt nicht zu einer Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft, weder aus individuellen Gründen noch als Gruppen­ver­folgung. Nach der Überzeugung des Gerichts ist von einer Gruppen­ver­folgung Homosexueller in Georgien nicht auszugehen. Homosexualität wird strafrechtlich nicht verfolgt; auch verfügt Georgien trotz des Erlasses des international beanstandeten Gesetzes zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ im vergangenen Jahr noch über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz Homosexueller, ferner über verfas­sungs­rechtlich garantierte Menschen­rechts­in­sti­tu­tionen, die Diskri­mi­nie­rungen aufgreifen und Missstände öffentlich ansprechen.

Der Beschluss ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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