18.10.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss03.07.2012

Errichtung eines Puten­mast­be­triebes im Natur­schutz­gebiet unzulässigNABU wehrt sich erfolgreich gegen Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten im Natur­schutz­gebiet

Die Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten in dem Natur­schutz­gebiet Kleve-Keeken ist unzulässig. Das Vorhaben ist mit der einschlägigen Natur­schutz­ver­ordnung von 2005 nicht vereinbar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

In dem vorliegenden Streitfall wendet sich der NABU gegen die durch den Kreis Kleve erteilte Genehmigung der Erweiterung eines bestehenden Betriebs zur Haltung und Aufzucht von Puten um knapp 20.000 auf dann 55.410 Tierplätze. Die Erwei­te­rungs­fläche in Kleve-Keeken liegt im Naturschutzgebiet "Düffel – Kellener Altrhein und Flussmarschen"; dieses ist Teil des europäischen Vogel­schutz­gebiets "Unterer Niederrhein".

Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder industrieller Nutzung mit Naturschutz unvereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ist der Argumentation des NABU gefolgt, wonach das Vorhaben mit der einschlägigen Natur­schutz­ver­ordnung von 2005 nicht vereinbar sei. Zwar gelte das strikte Bauverbot auf bestimmten Entwick­lungs­flächen im Natur­schutz­gebiet nicht; Voraussetzung sei aber stets, dass es um die Erweiterung einer bestehenden landwirt­schaft­lichen Hofstelle gehe. Hiervon könne bei dem fraglichen Betrieb zur Intensivhaltung und -aufzucht von Truthühnern keine Rede sein. Eine Ausdehnung in Richtung gewerblicher oder gar industrieller Nutzung der Fläche sei mit Natur­schutz­be­langen unvereinbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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