Die Behörde hatte sich zur Begründung der Verbotsverfügung auf § 35 Gewerbeordnung gestützt, wonach eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit erfolgen kann. Zwar kommen grundsätzlich in Deutschland keine bloßen Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen als Grund für eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Von diesem Grundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn ein Gewerbetreibender hartnäckig und in erheblichem Umfang wettbewerbsrechtliche Vorschriften missachtet. Diese "Hartnäckigkeit" konnte das VG Düsseldorf zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch nicht erkennen.
Die zuständige Behörde berief sich insbesondere auf Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale, die von dieser zumindest seit Anfang August 2011 gar nicht mehr verwendet wurden. Die Behörde warf der Gewerbeauskunft-Zentrale vor, wettbewerbswidrig zu handeln, indem sie mit ihren Formularen einen amtlichen Eindruck vermittelte. Die neueren Formulare ergänzten jedoch die beanstandete Überschrift um den Zusatz ".de".
Auf diese Anpassung der von der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendeten Vertragsformulare war die Behörde in ihrer Verbotsbegründung gar nicht eingegangen. Durch die Aufnahme dieses behördenuntypischen Zusatzes habe die Gewerbeauskunft-Zentrale aber - so das Verwaltungsgericht - ihr Formularschreiben deutlich entschärft und damit auf einen zentralen Kritikpunkt reagiert.
Schon aus diesem Grund mangele es an der rechtlich erforderlichen "Hartnäckigkeit" für eine Gewerbeuntersagung. Denn "einem am Wirtschaftsleben Beteiligten" wie der Gewerbeauskunft-Zentrale müsse es möglich sein, "die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem 'trickreichen' Handeln auszuloten".
Das Gericht führt weiter aus, dass es auch dafür spreche, dass sich die Gewerbeauskunft-Zentrale weitgehend rechtskonform verhalte, dass es bislang weder zu Ordnungsgeld noch zu weiteren wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen gegen sie gekommen sei (Lesen Sie hier die wettbewerbsrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf).
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die von der Behörde ausgesprochene Gewerbeuntersagung nicht "zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich" gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung sei. Es bestehe auch kein erhebliches öffentliches Interesse, weil die "Vermögensinteresssen der zahlreichen Empfänger der Formschreiben" der Gewerbeauskunft-Zentrale" durch das Wettbewerbsrecht hinreichend geschützt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (vt)