18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss26.09.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale: Gewer­be­un­ter­sagung gegen GWE Wirtschafts­in­for­mations-GmbH ausgesetztVerwal­tungs­gericht Düsseldorf setzt Vollziehung einer behördlichen Gewer­be­un­ter­sagung gegen Gewerbeauskunft-Zentrale aus

Die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE Wirtschafts­in­for­mations-GmbH) konnte sich in Düsseldorf gegen die zuständige Ordnungsbehörde durchsetzen, die ihr verboten hatte, ihr Gewerbe weiter auszuüben. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf setzte die Vollziehung der behördlichen Verfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag der Gewerbeauskunft-Zentrale aus.

Die Behörde hatte sich zur Begründung der Verbots­ver­fügung auf § 35 Gewerbeordnung gestützt, wonach eine Gewer­be­un­ter­sagung wegen Unzuverlässigkeit erfolgen kann. Zwar kommen grundsätzlich in Deutschland keine bloßen Verstöße gegen zivil- und wettbe­wer­bs­rechtliche Verpflichtungen als Grund für eine Gewer­be­un­ter­sagung in Betracht.

Gewer­be­un­ter­sagung bei hartnäckigem Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen möglich

Von diesem Grundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn ein Gewer­be­trei­bender hartnäckig und in erheblichem Umfang wettbe­wer­bs­rechtliche Vorschriften missachtet. Diese "Hartnäckigkeit" konnte das VG Düsseldorf zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auf Seiten der Gewerbeauskunft-Zentrale jedoch nicht erkennen.

Behörde hat Verbot ungenügend begründet - neue Formulare nicht berücksichtigt

Die zuständige Behörde berief sich insbesondere auf Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale, die von dieser zumindest seit Anfang August 2011 gar nicht mehr verwendet wurden. Die Behörde warf der Gewerbeauskunft-Zentrale vor, wettbewerbswidrig zu handeln, indem sie mit ihren Formularen einen amtlichen Eindruck vermittelte. Die neueren Formulare ergänzten jedoch die beanstandete Überschrift um den Zusatz ".de".

Gewerbeauskunft-Zentrale entschärft Vertrags­for­mulare durch Zusatz ".de"

Auf diese Anpassung der von der Gewerbeauskunft-Zentrale verwendeten Vertrags­for­mulare war die Behörde in ihrer Verbots­be­gründung gar nicht eingegangen. Durch die Aufnahme dieses behör­den­un­ty­pischen Zusatzes habe die Gewerbeauskunft-Zentrale aber - so das Verwal­tungs­gericht - ihr Formu­lar­schreiben deutlich entschärft und damit auf einen zentralen Kritikpunkt reagiert.

VG Düsseldorf: "Ausloten rechtlicher Grenzen muss erlaubt sein"

Schon aus diesem Grund mangele es an der rechtlich erforderlichen "Hartnäckigkeit" für eine Gewer­be­un­ter­sagung. Denn "einem am Wirtschaftsleben Beteiligten" wie der Gewerbeauskunft-Zentrale müsse es möglich sein, "die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem 'trickreichen' Handeln auszuloten".

Noch kein Ordnungsgeld gegen Gewerbeauskunft-Zentrale erlassen

Das Gericht führt weiter aus, dass es auch dafür spreche, dass sich die Gewerbeauskunft-Zentrale weitgehend rechtskonform verhalte, dass es bislang weder zu Ordnungsgeld noch zu weiteren wettbe­wer­bs­recht­lichen Entscheidungen gegen sie gekommen sei (Lesen Sie hier die wettbe­wer­bs­rechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf).

Gewer­be­un­ter­sagung weder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich noch in erheblichem öffentlichem Interesse

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die von der Behörde ausgesprochene Gewer­be­un­ter­sagung nicht "zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich" gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung sei. Es bestehe auch kein erhebliches öffentliches Interesse, weil die "Vermö­gen­s­in­ter­esssen der zahlreichen Empfänger der Formschreiben" der Gewerbeauskunft-Zentrale" durch das Wettbe­wer­bsrecht hinreichend geschützt werden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf (vt)

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