15.11.2024
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Dokument-Nr. 32066

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss10.08.2022

Eilantrag gegen Affenpocken-Quarantäne trotz Impfung erfolglosSchutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesund­heits­systems rechtfertigt dreiwöchige Quarantäne

Eine Person, die während der infektiösen Phase ihres mit Affenpocken infizierten Mitbewohners in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, muss auf Anordnung des Gesund­heit­samtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Die zwischen­zeitlich erfolgte Impfung ändert daran nichts. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und den gegen die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung gerichteten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.

Das Gericht hat sich in der Begründung seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist dessen wissen­schaft­licher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die während der infektiösen Phase des Patienten mindestens eine Nacht in der Wohnung verbracht haben und deshalb u.a. möglicherweise infektiösem Material wie etwa Haushalts­ge­gen­ständen ausgesetzt waren, als Kontaktpersonen der Exposi­ti­o­ns­ka­tegorie 3 ein. Für diese Personen nimmt das RKI ein hohes Übertra­gungs­risiko an und empfiehlt eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.

Impfstoff in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen

Zwar habe sich der Antragsteller unmittelbar nach der bestätigten Diagnose seines Mitbewohners impfen lassen. Es sei aber nicht zu beanstanden, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleichwohl nicht verkürze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU derzeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zugelassen. Zudem lägen bezüglich der Wirksamkeit dieses Impfstoffs gegen Affenpocken keine öffentlichen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Dreiwöchige Quarantäne zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt

Jedenfalls führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesund­heits­systems die dreiwöchige Einschränkung der körperlichen Bewegungs­freiheit rechtfertige. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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