14.12.2024
14.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33696

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil29.01.2024

Keine Corona-Entschädigung für OrdensschwesterKein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdien­st­aus­fa­l­l­ent­schä­digung

Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungs­zahlung nach dem Infektions­schutz­gesetz. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und die Klage des Caritas­ver­bandes abgewiesen.

Die Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordens­ge­mein­schaft als Pflege­hilfskraft bei dem klagenden Caritasverband tätig ist, durfte infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz nicht arbeiten.

Kein Arbeitsentgelt - kein Verdien­st­ausfall

Das Gericht hat nun entschieden, dass die Ordensschwester für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt erhält, so dass weder ihr noch der Ordens­ge­mein­schaft ein Verdienstausfall entstanden ist. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Caritasverband hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdien­st­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für die bei ihm tätige Ordensschwester, weil ein Verdien­st­ausfall infolge der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung nicht vorliegt. Die Ordensschwester wird im Rahmen eines sog. Gestel­lungs­ver­trages zwischen der Ordens­ge­mein­schaft und dem Caritasverband bei diesem tätig. Ein solcher Vertrag zeichnet sich durch mangelnde Erwer­bs­wirt­schaft der Ordens­ge­mein­schaft und durch die fehlende Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft der Bediensteten aus.

Staatliches Recht nicht anwendbar

Für die Dienste der Ordensschwester zahlt der Caritasverband allein an die Ordens­ge­mein­schaft eine Vergütung in Form des Gestel­lungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, sind diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordens­ge­mein­schaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht – und damit auch das Arbeitsrecht – nicht anzuwenden ist, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird.

VG verneint auch Entschä­di­gungs­an­spruch der Ordens­ge­mein­schaft

Einen bei der Ordens­ge­mein­schaft selbst entstandenen Entschä­di­gungs­an­spruch hat das Gericht ebenfalls verneint. Dieser kommt nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Anordnung gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheidet aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Entschä­di­gungs­re­ge­lungen nicht vorliegt. Gegen das Urteil kann beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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