21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil15.01.2018

Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrigAmazon hätte durch Ausgestaltung des Geschäfts­modells Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe in der Vorweih­nachtszeit hinreichend Rechnung tragen können

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die der Amazon Fulfillment Germany GmbH in Rheinberg erteilte Bewilligung, Arbeitnehmer an den Advents­sonntagen des 13. und 20. Dezember 2015 ausnahmsweise zu beschäftigen, rechtswidrig war und die Vereinte Dienst­leistungs­gewerkschaft ver.di in ihrem Grundrecht auf Vereinigungs- und Koali­ti­o­ns­freiheit verletzte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Amazon war durch die Bezirks­re­gierung Düsseldorf der Einsatz der Arbeitskräfte an zwei Adventsonntagen nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt worden. Hiergegen hatte die Vereinte Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di Klage erhoben.

Lieferdruck wurde durch Amazon selbst herbeigeführt

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf gab der Klage statt. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass Amazon ohne Bewilligung der Sonntagsarbeit ein so großer Schaden entstanden wäre, dass dieser das Interesse am Erhalt der Sonntagsruhe hätte überwiegen können. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen weiter aus, dass es zweifelhaft sei, ob das üblicherweise auftragsstarke Weihnachts­ge­schäft eine vom Normalzustand abweichende Sondersituation darstelle, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise rechtfertigen könne. Jedenfalls habe Amazon nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass ihr ohne die Sonntagsarbeit ein unver­hält­nis­mäßiger Schaden drohe, der mit anderen zumutbaren Mitteln nicht hätte verhindert oder gemildert werden können. Vielmehr habe Amazon durch das Festhalten an eng bemessenen Lieferfristen und die Abgabe eines "Same-Day-Delivery"-Versprechens auch im Weihnachts­ge­schäft die Erwar­tungs­haltung ihrer Kunden und den dadurch entstandenen Lieferdruck selbst herbeigeführt. Sie habe es damit versäumt, dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe durch eine entsprechende Ausgestaltung ihres Geschäfts­modells in der Vorweihnachtszeit hinreichend Rechnung zu tragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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