21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil24.11.2017

Wachko­ma­pa­tienten können keine Wohnge­mein­schaft darstellenPflegedienst mit Klage erfolglos

Eine Mehrheit schwer­st­pfle­ge­be­dürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbst­ver­ant­wortete Wohnge­mein­schaft sein. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall hat ein Pflegedienst gegen eine Feststellung der Heimauf­sichts­behörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommu­ni­ka­ti­o­nsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbst­ver­ant­wortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilha­be­ge­setzes NRW (WTG) bilden.

Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG bei angewiesener Rund-um-die-Uhr Betreuung

Das Verwal­tungs­gericht ist der Ansicht der Heimauf­sichts­behörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesund­heits­zu­standes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohnge­mein­schaft, sondern eine zur Inten­siv­be­treuung untergebrachte Mehrheit pflege­be­dürftiger Personen. Damit unterfielen derartige „WGs“ der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ ra-online

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