15.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.11.2007

Zweit­woh­nungs­steuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässigEhemaliges Kinderzimmer ist keine Erstwohnung

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat den Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweit­woh­nungs­steuer gewehrt haben. Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenbude/-wohnung in Wuppertal.

Das Verwal­tungs­gericht sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht als gegeben an. Das Innehaben einer Zweitwohnung stellt sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies ist bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19.11.2007

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