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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.02.2007

Bayerischer VGH: Auch Studenten müssen Zweit­woh­nungs­steuer zahlen

Die Erhebung einer Zweit­woh­nung­steuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in einem Normen­kon­troll­ver­fahren einer Studentin gegen die Zweit­woh­nung­s­teu­er­satzung der Stadt Augsburg.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat bereits die Rechtmäßigkeit von Zweit­woh­nung­s­teu­er­sat­zungen bestätigt. Das Gericht hat in den Verfahren gegen die Fremden­ver­kehrs­ge­meinden Aschau und Tegernsee befunden, dass bayerische Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, eine Satzung über die Erhebung einer Zweit­woh­nung­steuer auf der Grundlage des Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes zu erlassen (BayVGH, Urteile vom 4. April 2006 Az. 4 N 04.2798 und 4 N 05.2249).

Im nun zu entscheidenden Fall wandte sich eine Studentin, die an ihrem Studienort (Augsburg) mit Nebenwohnung gemeldet ist, gegen die Zweit­woh­nung­s­teu­er­satzung der Stadt Augsburg. Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch die Personengruppe der Studierenden auch dann nicht von der Zweit­woh­nung­s­teu­er­pflicht auszunehmen, wenn sie mit ihrer Hauptwohnung in der elterlichen Wohnung gemeldet seien. Denn zur Wahrung des Gleich­heits­gebots müsse sich die Zweit­woh­nung­steuer - grundsätzlich - auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbil­dungs­zwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Des Weiteren fehle es nicht an einem die Zweit­woh­nung­steuer recht­fer­ti­genden besonderen Aufwand und damit Anknüp­fungspunkt für die Erhebung der Zweit­woh­nung­steuer. Von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert werde und welchem Zweck er des Näheren diene, sei dabei unerheblich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 05.03.2007

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