18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss17.09.2008

Bundesrecht steht der Erhebung von Zweit­woh­nungs­steuer für Studierende nicht entgegen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in vier Revisi­ons­ver­fahren entschieden, dass Bundesrecht es nicht verbietet, allerdings auch nicht verlangt, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweit­woh­nungs­steuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen.

Mit ihren Klagen gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihren Studienorten Wuppertal bzw. Rostock hatten die Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf bzw. dem Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern Erfolg.

Auf die vom Verwal­tungs­gericht Düsseldorf zugelassene Sprungrevision hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht dessen Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwal­tungs­gericht zurückverwiesen. Das angegriffene Urteil verstoße gegen Bundesrecht. Der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG fordere - entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts - für die Zweit­woh­nungs­steuer nicht, dass der Steuer­pflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfüge. Das Innehaben einer - weiteren - Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zum Ausdruck bringe. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt werde und wer sie finanziere, sei unerheblich. Im Rahmen der im Steuerrecht zulässigen Typisierung komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall Leistungs­fä­higkeit gegeben sei. Auch dürfe an die melde­recht­lichen Verhältnisse angeknüpft werden. Sei der Steuer­pflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.

Allerdings seien die Länder und Gemeinden bundesrechtlich nicht gehindert, die Anforderungen an die „Erstwohnung“ strenger auszugestalten, etwa indem sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an eine tatsächliche Verfü­gungs­be­fugnis über die Erstwohnung knüpften oder sowohl an die Erst- wie auch die Zweitwohnung gleiche Anforderungen stellten.

Das Sozial­staats­prinzip fordere nicht, BAföG-Empfänger generell von der Steuererhebung auszunehmen. Es genüge, wenn im Einzelfall unzulänglicher Leistungs­fä­higkeit durch Erlass der Steuerschuld Rechnung getragen werden könne. Die Revisionen gegen die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts Mecklenburg- Vorpommern blieben dagegen im Ergebnis erfolglos. Denn das Oberver­wal­tungs­gericht hat unabhängig von bundes­recht­lichen Vorgaben die Satzung der Stadt Rostock so ausgelegt, dass an die Erst- und die Zweitwohnung gleiche Kriterien anzulegen seien, weshalb der Steuer­pflichtige auch für die Erstwohnung rechtlich verfü­gungs­befugt sein müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des BVerwG vom 17.09.2008

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