21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss11.09.2019

Wegnahme von Hunden wegen tierschut­z­widriger Haltung zulässigTiere ohne Gewährleistung der Mindest­anforderungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesund­heits­fürsorge gehalten

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Rhein-Kreis Neuss zu Recht 18 Hunde der Rasse Kuvasz (ungarischer Hirtenhund) aus tierschut­z­widrigen Haltungs­um­ständen fortgenommen und den Haltern aus Kaarst eine Reduzierung ihres Tierbestandes auf zwei Hunde aufgegeben hat. Der Kreis darf die vorläufig im Tierheim untergebrachten Hunde nun an neue Halter vermitteln.

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass die Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutz­ge­setzes rechtmäßig erfolgt seien, weil die Hunde erheblich vernachlässigt und grob tierschut­z­widrig gehalten worden seien. Nach den Feststellungen der Amtsve­te­ri­nä­rinnen des Rhein-Kreises Neuss seien mindestens 20 Hunde auf engem Raum gehalten worden, ohne die Minde­st­an­for­de­rungen an Hygiene und Platzbedarf sowie Ernährungs- und Gesund­heits­fürsorge gewährleisten zu können (sogenannte Tierhortung - "Animal Hoarding"). Die vorgefundenen Räumlichkeiten sowie die Hunde selbst seien mit Kot und Urin verschmutzt gewesen. Jungtiere litten aufgrund einer Mangelernährung unter Fehlstellungen ihrer Gliedmaßen. Die Hunde seien in Räumen ohne ausreichende Liegeflächen und Blick nach außen untergebracht gewesen. Sie wiesen wegen mangelnder Sozialisation zudem bereits Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten auf.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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