18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 29203

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss16.09.2020

Eilantrag kommunaler Wahlbündnisse auf Entfernung von Äußerungen aus dem Verfassungs­schutz­bericht erfolglosÄußerungen im Verfassungs­schutz­bericht rechtmäßig

Vier kommunale Wahlbündnisse „AUF“ („alternativ, unabhängig, fortschrittlich“) können nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen im Verfassungs­schutz­bericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und bis dahin die Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat die 20. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf mit Beschluss vom 16.09.2020 im Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Wahlbündnisse auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgelehnt.

Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschland (MLPD) waren unter anderem Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen, etwa mit Formulierungen wie: „Hier unterstützt die Partei Perso­nen­wahl­bündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“

VG: Äußerungen im Verfas­sungs­schutz­bericht sind rechtmäßig

Gegen diese Äußerungen können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg wehren, weil sie rechtmäßig sind, so das VG. Die im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse sprächen dafür, dass die Wahlbündnisse die MLPD unterstützten. Das Land NRW habe ausreichende Indizien für personelle, organi­sa­to­rische und ideelle Überein­stim­mungen zwischen beiden Organisationen vorgetragen, die die Antragsteller nicht widerlegt oder sogar zugestanden hätten. So seien bei der Kommunalwahl zahlreiche Kandidaten angetreten, die zugleich Mitglieder der MLPD bzw. ihrer Jugend­or­ga­ni­sa­tionen seien.

Keine Distanzierung der Antragsteller von Verhalten und Zielen der MLPD

Mehrere Vorstands­mit­glieder der Antragsteller seien zugleich Mitglieder der MLPD. Würden die Wahlbündnisse AUF aber von Mitgliedern der als verfas­sungs­feindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, spreche dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfas­sungs­feindliche Bestrebungen gebe. Von Verhalten und Zielen der MLPD hätten sich die Antragsteller nicht distanziert. Im Übrigen habe das Land hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Tatsa­chen­be­haup­tungen zutreffend seien. Konkrete Nachteile durch die seit 2012 unveränderte Berich­t­er­stattung hätten die Antragsteller nicht dargelegt. Gegen die Entscheidung kann die Beschwerde vor dem Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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