21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss03.01.2017

Kleintiertötung: Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes rechtmäßigAntrag gegen Ordnungs­ver­fügung abgelehnt

Die Tötung von siebzehn Kleintieren in einem Klein­tier­zwinger rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes durch die Stadt. Damit wurde der Antrag des Hundehalters gegen die Ordnungs­ver­fügung abgelehnt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Eilverfahren hatte der Hund, ein Rüde der Jagdhundrasse "Deutsch Drahthaar", am 3. August 2016 einen Klein­tier­zwinger aufgebrochen, war in diesen eingedrungen und hatte zehn Meerschweinchen und sieben Kaninchen getötet. Bereits am 3. Mai 2016 hatte er einen Kaninchenstall aufgebrochen, das Kaninchen wahrscheinlich totgebissen und mitgenommen.

Amtstier­ärzt­liches Gutachten stellt Gefährlichkeit des Hundes fest

Aufgrund dieser Vorfälle hatte die Stadt Solingen den Hund amtstier­ärztlich begutachten lassen. Sodann stellte sie dessen Gefährlichkeit nach den Vorschriften des Landes­hun­de­ge­setzes durch Ordnungs­ver­fügung fest, da der Hund gezeigt habe, dass er unkontrolliert Tiere reiße. Gesetzliche Folge ist ein Leinen- und Maulkorbzwang bei Ausführen des Hundes. Die Ordnungs­ver­fügung sieht das Gericht als rechtmäßig an. Alle Erkenntnisse sprächen für das Fehlverhalten des Hundes, auch wenn der Hundehalter nunmehr die Täterschaft des Rüden abstreite. Zeitnah habe er jedoch gegenüber der Polizei eingeräumt, dass sein Hund für die Angriffe verantwortlich gewesen sei. Eingeräumt habe er auch, dass sein Hund ein ausgezeichneter Jagdhund sei, der hin und wieder eine Katze jage oder reiße. Außerdem lägen beide Tatorte in einem Radius von weniger als 1 km Luftlinie vom Wohnort des Halters. Auch sei der Hund von Zeugen erkannt worden. Selbst wenn sich im Haupt­sa­che­ver­fahren herausstellen sollte, dass der Hund die Vorfälle nicht verursacht habe, sei die vorläufige Befolgung der Ordnungs­ver­fügung hinzunehmen. Sie mute dem Hundehalter lediglich zu, dem Hund Leine und Maulkorb anzulegen, wenn er ihn ausführe. Demgegenüber könne es nicht hingenommen werden, wenn es bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren erneut zu Übergriffen des Hundes käme. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ ra-online

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