23.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss04.08.2015

Einschläferung eines Rottweilers wegen mangelnder Beißhemmung zulässigTherapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolg­ver­sprechend

Ein lebens­be­droh­licher Angriff auf ein Kleinkind rechtfertigt die Einschläferung eines Rottweilers. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Duisburg die Einschläferung eines Rottweilers nach den Vorschriften des Landes­hun­de­ge­setzes verfügt, nachdem der Hund ein Kleinkind angegriffen und lebens­ge­fährlich verletzt hatte. Diese Anordnung sah das Gericht als rechtmäßig an. Der Rottweiler war am 6. Juli 2015 von der Stadt Duisburg sichergestellt worden, nachdem er sich beim Ausführen durch eine Bekannte der Hundehalterin von der Leine gerissen und eine Familie am Rheindeich in Duisburg angegriffen hatte. Dabei wurde ein zweijähriges Mädchen akut lebensbedrohend verletzt. Ihr wurden große Teile der Kopfhaut samt Haaren abgerissen, und sie erlitt teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Verwal­tungs­gericht stützt sich auf amtstier­ärzt­liches Gutachten und bejaht Einschläferung des Hundes

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstier­ärzt­liches Gutachten gestützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolg­ver­sprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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