21.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil23.05.2018

Alkohol­kon­sum­verbot der Stadt Duisburg rechtswidrigGefahr für Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für zulässigen Erlass eines Alkohol­konsum­verbots liegt nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass es einer Duisburger Bürgerin nicht untersagt ist, in der Duisburger Innenstadt alkoholische Getränke zu konsumieren oder solche Getränke zum Zweck des Konsums mit sich zu führen. Ein entsprechendes Verbot der Stadt Duisburg ist rechtswidrig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rat der Stadt Duisburg in seiner Sitzung vom 8. Mai 2017 die "Ordnungs­be­hördliche Verordnung zur Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg" um eine Regelung ergänzt, die es innerhalb eines bestimmten Bereichs der Duisburger Innenstadt verbot, alkoholische Getränke außerhalb von Gaststätten zu konsumieren sowie solche Getränke in der Absicht mit sich zu führen, sie innerhalb dieses Bereichs zu konsumieren. Die Geltung dieser Regelung, die zunächst bis zum 16. November 2017 befristet war, wurde im Anschluss zunächst bis zum 31. März 2018 und sodann bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund anderer Regelungen bußgeldbewehrt verboten

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat dieses Verbot für rechtswidrig befunden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die für den Erlass einer entsprechenden Regelung erforderliche abstrakte Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vorliege. Der Alkoholkonsum sei nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung etwa der körperlichen Unversehrtheit Dritter durch Übergriffe, Lärm oder ähnliches. Zudem träten die schädlichen Folgen des Alkoholkonsums nicht bei jedem Konsumenten zu Tage. Hinzu komme, dass die Stadt Duisburg nur verhältnismäßig wenige Vorfälle im Zusammenhang mit negativen Wirkungen des Alkoholkonsums habe belegen können. Das generelle Alkoholkonsumverbot sei schließlich auch unter Verhält­nis­mä­ßig­keits­ge­sichts­punkten zu beanstanden, weil störendes Verhalten in Verbindung mit Alkoholkonsum bereits aufgrund einer anderen Regelung der ordnungs­be­hörd­lichen Verordnung bußgeldbewehrt verboten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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