18.10.2024
18.10.2024  
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Dokument-Nr. 33915

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Urteil10.04.2024Verwaltungsgericht Düsseldorf18 K 4774/21, 18 K 4927/21 und 18 K 5786/21
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.04.2024

Polizeiliche Maßnahmen während Demonstration gegen das Versamm­lungs­gesetz NRW weitgehend rechtmäßigPolizeiketten milderes Mittel als Auflösung

Die im Rahmen der Versammlung ergangenen Maßnahmen des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf waren gegenüber fünf der insgesamt sieben Kläger rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Gegenstand der Klagen waren die Maßnahmen der Einsatzkräfte des Polizei­prä­sidiums Düsseldorf im Juni 2021 im Rahmen der Versammlung mit dem Motto „Versamm­lungs­gesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten“, bei denen eine Gruppe von 338 Personen, unter denen sich auch fünf der sieben Kläger befunden haben, von der Versammlung ausgeschlossen und im Bereich Breite Straße / Ecke Bastionstraße in Düsseldorf über mehrere Stunden „eingekesselt“ worden waren.

Antifa-Nähe begründet Störer-Eigenschaft

Nach Auffassung des VG waren der Ausschluss aus der Versammlung, die Ingewahr­samnahme, die Identi­täts­fest­stellung sowie die erken­nungs­dienstliche Behandlung gegenüber drei Klägern rechtmäßig. Diese Versamm­lungs­teil­nehmer befanden sich räumlich innerhalb eines durch Seitenbanner abgegrenzten Blocks, der von der Versammlung ausgeschlossen und eingekesselt wurde. In diesem Block hatten teils vermummte Personen die Versammlung über einen längeren Zeitraum durch Wider­stands­hand­lungen und Körper­ver­let­zungs­delikte gegenüber den Einsatzbeamten gröblich gestört. Durch ihre räumliche Nähe zu diesen Störern durften die Einsatzbeamten davon ausgehen, dass auch diese drei Kläger jedenfalls dem Anschein nach Störer der Versammlung und der störenden Gruppierung zuzurechnen waren. Die Klagen von zwei Klägern, die sich nicht innerhalb dieses Blocks, sondern nur in dessen räumlicher Nähe, aber außerhalb der hochgezogenen Seitenbanner befunden hatten, hatten indes (im Wesentlichen) Erfolg. Das VG hat festgestellt, dass sich die polizeilichen Maßnahmen ihnen gegenüber als rechtswidrig erwiesen haben. Von einem besonnenen Einsatzbeamten hätte im Einsatz­zeitpunkt erwartet werden können, zu erkennen, dass diese Kläger aufgrund ihres individuellen Verhaltens und ihrer räumlichen Distanz zu dem durch Banner abgegrenzten Block diesem nicht zugerechnet werden konnten.

Polizeiketten milderes Mittel als Auflösung

Der Versamm­lungs­leiter und sein Vertreter blieben mit ihrer Klage auf Feststellung, dass das Anhalten des Aufzuges mit dem Einziehen von Polizeiketten und der Ausschluss von mehreren hundert Teilnehmern rechtswidrig war, dagegen ohne Erfolg. Nach Auffassung des VG stellt das teilweise Anhalten des Demon­s­tra­ti­o­nszugs mit dem Einziehen der Polizeiketten zum Ausschluss des Blocks, aus dem die Störungen der Versammlung überwiegend erfolgt sind und die die Versamm­lungs­leiter nicht zu unterbinden vermochten, gegenüber der Auflösung der gesamten Versammlung die mildere Maßnahme dar. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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