21.11.2024
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Dokument-Nr. 30905

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Entscheidung06.10.2021Verwaltungsgericht Düsseldorf17 K 6804/19, 17 K 7166/19, 17 K 1964/20 und 17 K 1667/20
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Entscheidung06.10.2021

Abfal­l­ent­sorgungs- und Straßen­reinigungs­gebühren der Stadt Mönchengladbach für 2019 und 2020 rechtmäßigKlagen gegen Abfal­l­ent­sorgungs- und Straßen­reinigungs­gebühren erfolglos

Die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfal­l­ent­sorgungs- und Straßen­reinigungs­gebühren sind nicht zu beanstanden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit die gegen die Festsetzung von Abfal­l­ent­sorgungs- und Straßen­reinigungs­gebühren durch die Mönchen­glad­bacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) gerichteten Klagen abgewiesen. Der Entscheidung kommt für die Gebührenjahre 2019 und 2020 Grund­satz­cha­rakter zu. Eine Vielzahl von Bürgern hatte sich gegen die Festsetzung gewandt.

Zur Begründung hat das VG ausgeführt: Die Umorganisation der Abfallentsorgung und Straßen­rei­nigung in der Stadt Mönchengladbach sei nicht zu beanstanden. Die Gründung der mags stelle das Ergebnis eines über mehrere Jahre geführten Diskus­si­ons­pro­zesses um die Verbesserung der Stadtsauberkeit dar. Diese Entscheidung liege im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­er­messens, welches hier nicht überschritten sei. Auch sei es rechtlich nicht bedenklich, wenn die in vielfältiger Weise abfall­wirt­schaftliche Aufgaben wahrnehmende privatrechtlich organisierte Gesellschaft für Wertstof­fer­fassung, Wertstoff­ver­wertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) nicht mit der mags verschmolzen werde.

Abfall- und Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­sat­zungen für 2019 und 2020 nicht zu beanstanden

Die Abfall- und Straßen­rei­ni­gungs­ge­büh­ren­sat­zungen für die Jahre 2019 und 2020 begegneten keinen Bedenken. Insbesondere bedürfe es beim Grundpreis keiner Differenzierung zwischen privaten Haushaltungen und Gewer­be­ein­heiten. Beim Leistungspreis könnten verschiedene Maßstäbe kombiniert werden. Für die Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Abfallaufkommen gebe es sachliche Gründe. Die Festsetzung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 Liter bzw. 15 Liter pro Person und Woche bei privaten Haushaltungen sei nicht überhöht. Es gebe hinreichend Anreize zur Abfall­ver­meidung. Auch könne der Satzungsgeber, vor allem bei derart umfangreichen Umorga­ni­sa­tionen der Abfall­wirt­schaft wie in der Stadt Mönchengladbach erfolgt, grundsätzlich mit Schätzgrößen arbeiten.

Fremd­leis­tungs­entgelt in voller Höhe auf Gebührenzahler umlegbar

Das von der GEM für die erbrachte Abfal­l­ent­sorgung bzw. Straßen­rei­nigung an die mags zu zahlende Entgelt (Fremd­leis­tungs­entgelt) sei in voller Höhe auf die Gebührenzahler umzulegen. Etwaige handels­rechtliche Gewinne der GEM müssten nicht den Gebüh­ren­schuldnern zugutekommen, da sich die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation nicht nach handels­recht­lichen Grundsätzen richte, sondern nach dem öffentlichen Preisrecht. Der danach zulässige kalkulatorische Gewinn von 3 % sei ebenso wenig rechts­feh­lerhaft wie eine Verzinsung von 6,5 %.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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