19.01.2025
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19.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil02.04.2014

Beschädigung von Teppich und Dielenboden: Hundeführer von Zollhündin hat keinen Anspruch auf SchadensersatzHündin wurde entgegen den maßgeblichen Bestimmungen in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zollhundeführer keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherren für Schäden hat, die seine Zollhündin am Teppic-h und Dielenboden seiner Wohnung verursachte hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte ein Zollhundeführer von seinem Dienstherrn, der Bundes­fi­nanz­di­rektion West, Ersatz eines Schadens in Höhe von ca. 3.300 Euro, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte.

Aus rechtlichem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt keine Schaden­s­er­satz­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf verneint einen Schaden­s­er­satz­an­spruch. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergab sich keine Schaden­s­er­satz­pflicht gegenüber dem Kläger, weil diesem vorzuwerfen war, den Zollhund entgegen den maßgeblichen Bestimmungen vorübergehend in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten zu haben.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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