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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil14.01.2020

Ehemaliger Sanitäts­of­fizier muss Ausbil­dungs­kosten in Höhe von ca. 57.000 Euro an Bundeswehr zurückzahlenBundeswehr darf zur Ermittlung ersparter Aufwendungen typisierend und pauschalierend auf Sozia­l­e­r­he­bungen des Deutschen Studentenwerks zum durch­schnitt­lichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgreifen

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland einen ehemaligen Zeitsoldaten, der während seiner Dienstzeit ein Medizinstudium absolviert hat und infolge Kriegs­dienst­verweigerung vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen worden ist, zu Recht dazu verpflichtet hat, das ihm gewährte Ausbildungsgeld sowie Kosten der Fachausbildung in Höhe von insgesamt etwa 57.000 Euro zu erstatten.

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies mit seiner Entscheidung die Klage des ehemaligen Soldaten im Wesentlichen ab und gab der Klage nur insoweit statt, als dem Kläger eine Stundung oder Ratenzahlung verweigert worden ist.

Bundeswehr darf erlangten Vorteil durch Rückfor­de­rungs­be­scheid abschöpfen

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bundeswehr im Falle eines anerkannten Kriegs­dienst­ver­wei­gerers berechtigt sei, durch Rückfor­de­rungs­be­scheid den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger dadurch erlangt habe, dass er während seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt habe aufkommen müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihm nämlich für die Dauer seiner Beurlaubung zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein sogenanntes Ausbildungsgeld gewährt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der vom Kläger ersparten Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel typisierend und pauschalierend auf die Sozia­l­e­r­he­bungen des Deutschen Studentenwerks zum durch­schnitt­lichen Bedarf studentischer Lebenshaltung zurückgegriffen habe. Indem die Bundes­wehr­ver­waltung darauf verzichtet habe, das Ausbildungsgeld in voller Höhe zurückzufordern, und den Erstat­tungs­betrag auf die ersparten Aufwendungen begrenzt habe, habe sie zugleich berücksichtigt, dass die Erstattung den Betroffenen nicht von der Kriegs­dienst­ver­wei­gerung abschrecken dürfe, was eine besondere Härte darstellen würde. Die Beklagte habe vom Kläger darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachaus­bil­dungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert, soweit er diese bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht "abgedient" habe. Ermes­sens­feh­lerhaft und daher rechtswidrig sei der Rückfor­de­rungs­be­scheid lediglich insoweit, als die Bundes­wehr­ver­waltung eine Stundung oder Ratenzahlung des Erstat­tungs­be­trages mit unzureichender Begründung abgelehnt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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