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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil06.07.2011

VG Düsseldorf: Früheres Ratsmitglied erhält keine Koste­n­er­stattung für Beschäftigung der EhefrauAuftragsvergabe an Familien­an­ge­hörige des Ratsmitgliedes zum Zeitpunkt der Beschäftigung im Ratsbeschluss ausgeschlossen

Ein früheres Ratsmitglied hat dann keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für die Beschäftigung seiner Ehefrau, wenn zum Zeitpunkt der Beschäftigung im Ratsbeschluss eine Auftragsvergabe an Familien­an­ge­hörige des Ratsmitgliedes ausgeschlossen wurden und die Stadt finanzielle Zuwendungen an weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehörende Ratsmitglieder erst mit Ratsbeschluss zu einem späteren Zeitpunkt einführte. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein früheres Ratsmitgliedes der Stadt Mülheim an der Ruhr die Erstattung von Personal- und Mietkosten in Höhe von 6.764 Euro, die ihm im Jahr 2008 aufgrund der Anstellung seiner Ehefrau als Assistentin sowie durch die Anmietung von im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Büroräum­lich­keiten entstanden waren.

Anspruch auf Erstattung besteht weder für Personalkosten noch für Anmietung von Büroräum­lich­keiten

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf erfolglos. Das Gericht führte aus, dass ein Anspruch des Klägers für die Zeit bis November 2008 schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Rat der Stadt Mülheim die Leistung finanzieller Zuwendungen an weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehörende Ratsmitglieder erst mit Ratsbeschluss vom 27. November 2008 eingeführt habe. Für die Zeit vom 27. November bis zum Jahresende stehe einem Anspruch des Klägers entgegen, dass im Ratsbeschluss gerade eine Auftragsvergabe an Familien­an­ge­hörige des Ratsmitgliedes ausgeschlossen worden sei. Hierbei handele es sich um eine zulässige, die Mandats­wahr­nehmung nicht erheblich beein­träch­tigende Regelung. Damit könne der Kläger weder die Personalkosten für die Anstellung seiner Ehefrau noch für die Anmietung von im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Büroräum­lich­keiten erstattet bekommen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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