23.11.2024
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Dokument-Nr. 7212

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.12.2008

Befangenheit: Ratsmitglied, das selbst Pächter von Grundstücken im Planungsgebiet ist, darf über Bebauungsplan nicht mitentscheidenDer befangene Pächter

Ein Ratsmitglied kann wegen Befangenheit von der Mitwirkung über die Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen sein, wenn er Pächter von Grundstücken im Plangebiet ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger, Ratsmitglied in Pottum und Pächter eines Jagdreviers, pachtete zum 1. Januar 2006 mehrere Grundstücke mit einer Größe von mehr als 43.000 m² zur Anlage von Äsungsflächen im waldnahen Bereich. Teile dieser Flächen liegen in einem Gebiet, das für die Erweiterung des Golfplatzes Wiesensee vorgesehen ist. Im Pottumer Ortsgemeinderat fand der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans zunächst bei 8 Ja- und 8 Nein-Stimmen keine Mehrheit. Diese Ratsent­scheidung wurde vom Bürgermeister der Verbands­ge­meinde Westerburg wegen der Mitwirkung des Klägers ausgesetzt. Im Mai 2008 beriet der Rat erneut über die Angelegenheit, nachdem er zunächst den Kläger mit 8 Ja- und 5 Nein-Stimmen wegen Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen hatte. Er beschloss mit 7 Ja- und 5 Nein-Stimmen zur Verwirklichung der angestrebten Golfplat­zer­wei­terung einen Bebau¬ungsplan aufzustellen, die Planunterlagen offenzulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Daraufhin erhob der Kläger gegen den Pottumer Rat Klage mit dem Ziel festzustellen, man habe ihn zu Unrecht ausgeschlossen, der gefasste Beschluss sei rechtswidrig und die Beschluss­fassung sei mit ihm zu wiederholen.

Richter: Ausschluss wegen Befangenheit ist rechtmäßig

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Ausschluss wegen Befangenheit, so die Richter, sei zu Recht erfolgt. Beim Kläger habe ein gesetzliches Mitwirkungsverbot bestanden, da die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans müsse der Pottumer Rat auch die privaten Belange des Klägers als Pächter von Grundstücken im Plangebiet und des Jagdreviers in die Abwägung einstellen und gewichten. Von daher könne der Kläger die Wirksamkeit des Bebauungsplans in einem Normen­kon­troll­ver­fahren überprüfen lassen. Dies rechtfertige das vom Rat ordnungsgemäß beschlossene Mitwir­kungs­verbot, auch wenn der Kläger die von ihm gepachteten Flächen weiter landwirt­schaftlich oder zum Zwecke der Jagdausübung nutzen könne. Andernfalls käme man zu dem wider­sprüch­lichen Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner privaten Interessen gegen einen Bebauungsplan gerichtlich vorgehen könne, über dessen Zustandekommen er selbst als Ratsmitglied mit entschieden hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/2009 des VG Koblenz vom 02.01.2009

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