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Dokument-Nr. 8198

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss23.07.2009

VG Trier: Beschäftigter in Altersteilzeit darf Mitglied in Gemeinderat seinInter­es­sen­konflikt hinsichtlich beruflicher Position und Ratsmandat bei Altersteilzeit nicht mehr gegeben

Ein Beschäftigter einer zur Verbands­ge­meinde gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit befindet, darf Mitglied des Verbands­ge­mein­derates sein. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommu­nal­wahl­ge­setzes kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienst­ver­hältnis zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Ungeklärt war bisher die Frage, was daraus für einen Beschäftigten folgt, der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit befindet. Ein gewähltes Ratsmitglied des Verbands­ge­mein­derats Manderscheid war deshalb vom Bürgermeister, der sich auf entsprechende Rechtsansichten der Kommu­na­l­aufsicht stützte, nicht verpflichtet worden.

Verwal­tungs­gericht gibt Antragssteller Recht

Das Verwal­tungs­gericht gab dem Antragsteller Recht: Die Regelung über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Inter­es­sen­kon­flikten, die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan seiner Behörde angehöre. Weil diese Regelung das passive Wahlrecht als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleich­heits­grund­satzes beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei.

Hindernis für Ratsmandat nicht ersichtlich

Der Beamte in der Freistel­lungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt und sein Dienst­ver­hältnis münde in den Ruhestand. Dies sei eine Beendigung des aktiven Dienst­ver­hält­nisses und damit sei das Hindernis für ein Ratsmandat entfallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des VG Trier vom 23.07.2009

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