15.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss30.03.2012

Prostitution in Wohngebäude unzulässigBaugenehmigung für Räumlichkeiten sieht ausschließliche Nutzung als Mietwohnung vor

Sieht eine Baugenehmigung für Räumlichkeiten eines inner­städ­tischen Gebäudes nur eine Nutzung als Mietwohnung vor, darf in den Räumen keine Prostitution betrieben werden. Ein von der Bauauf­sichts­behörde der Stadt verhängtes Verbot zur weiteren Nutzung der Räume zum Zwecke der Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung ist daher rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Streitfall scheiterte die Betreiberin einer von ihr als Privatclub bezeichneten Einrichtung mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, gegen eine Verfügung der unteren Bauauf­sichts­behörde der Kreisstadt Görlitz, mit der ihr die Nutzung eines inner­städ­tischen Gebäudes zur Prostitution verboten wurde.

Fehlen der Baugenehmigung rechtfertigt bereits Untersagung

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden folgten der Einschätzung der Behörde, dass die Baugenehmigung für die im Streit stehenden Räume eine Nutzung als Mietwohnung vorsehe. Die in den Räumlichkeiten vorgenommene tatsächliche Nutzung ist nach Überzeugung der Richter davon nicht umfasst. Bereits das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertige eine Untersagung.

Als "vereinsmäßige Kontaktpflege" bezeichnete Nutzung ist ausweislich Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung

Das Gericht folgte der Behörde auch bei der Einschätzung, dass es sich bei der von der Antragstellerin als "vereinsmäßige Kontaktpflege" bezeichneten Nutzung ausweislich der von der Behörde festgestellten Umstände in Wahrheit um eine Nutzung zum Zwecke der Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung handele. Aus der Werbung der Einrichtung in Internet und Presse werde ersichtlich, dass nichts anderes als Prostitution angeboten werde.

Wegnahme des Mobiliars unzulässig

Einen Teilerfolg erzielte die Antragstellerin, soweit die Behörde die Wegnahme von Mobiliar angedroht hatte. Diese Maßnahme ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend bestimmt und zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes ungeeignet. Die Unterbindung von Prostitution könne nicht durch die Wegnahme von Mobiliar sichergestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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