15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil05.05.2009

VG Berlin: Wohnungsbordell darf in Mietshaus betrieben werdenBerliner „Salon Prestige“ bleibt weiterhin geöffnet

Ein Bordell, das in einem Mischgebiet betrieben wird und auch von Nachbarn nicht als prostituive Einrichtung wahrgenommen wird, darf ohne weiteres betrieben werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der „Salon Prestige“ darf weiter betrieben werden. Dies ist das Ergebnis eines Ortstermins und einer anschließenden mündlichen Verhandlung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin. Das Gericht hat auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung sachver­ständiger Zeugen, die ausnahmsweise Zulässigkeit der prostitutiven Einrichtung der Klägerin in Berlin-Halensee festgestellt.

Milieubedingte, die nähere Umgebung störender Beglei­t­er­schei­nungen liegen nicht vor

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem „Salon Prestige“ um einen nicht in rechtlich relevanter Weise störenden und daher baupla­nungs­rechtlich ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieb in einem „Mischgebiet“. Das Betriebskonzept zeichne sich dadurch aus, dass die Art der gewerblichen Nutzung (Ausübung der Prostitution) nicht nach außen erkennbar in Erscheinung trete. Selbst in der Nachbarschaft werde die prostitutive Einrichtung nicht ohne weiteres als solche wahrgenommen. Der ohne Alkohol­aus­schank geführte Betrieb sei auf Diskretion und Anonymität in einem Wohnumfeld ausgerichtet. Auf Werbung werde vollständig verzichtet; der Betrieb sei ausschließlich durch ein neutrales Messingschild ausgewiesen. Belastbare Tatsachen für die Besorgnis so genannter milieubedingter, die nähere Umgebung störender Beglei­t­er­schei­nungen lägen nicht vor. Auch die Öffnungszeiten und die Größe des Betriebes seien als gebiets­ver­träglich anzusehen. Dem Baurecht seien sozialethische Bewertungen fremd; maßgeblich seien vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen die subjektiven Empfindungen des Einzelnen. Daraus folge, dass Prostitution baupla­nungs­rechtlich nicht wegen moralischer Bedenken eingeschränkt werden dürfe. Ein von sozialethischen Vorstellungen geprägter Ansatz verbiete sich zudem im Hinblick auf das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz, das den Vorwurf der Unsittlichkeit der Prostitution auch für andere Regelungs­be­reiche beseitigt habe. Maßgeblich für die baupla­nungs­rechtliche Beurteilung sei daher nur die Frage, ob von einem Betrieb spezifische, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmende Störungen ausgingen, die die Kammer nicht habe feststellen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des VG Berlin vom 06.05.2009

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