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Verwaltungsgericht Dresden Urteil12.04.2017

Kirche hat Recht auf Beteiligung an Verfahren zur Genehmigung von SonntagsarbeitLandeskirche kann Einhaltung der Sonntagsruhe aufgrund Bestimmung des Artikels 139 der Weimarer Reichs­ver­fassung einfordern

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat entschieden, dass die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ein Recht darauf hat, an Verfahren der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion Sonntagsarbeit in Callcentern genehmigt hat. Während in anderen Bundesländern die Möglichkeit zur Sonntagsarbeit durch Rechts­ver­ord­nungen der jeweiligen Landesregierung näher ausgestaltet ist, fehlt eine solche Rechts­ver­ordnung in Sachsen. Die Landesdirektion hat daher Genehmigungen auf Ausnah­me­be­stim­mungen im Arbeits­zeit­gesetz, einem Bundesgesetz, gestützt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens beantragte bei der Landesdirektion Sachsen, an den Geneh­mi­gungs­ver­fahren beteiligt zu werden, um von den Verfahren und erteilten Genehmigungen Kenntnis zu erlangen. An Verwal­tungs­ver­fahren wird grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist. Die Landesdirektion hat das Ansinnen abgelehnt, weil die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein könne.

VG bejaht Mitspracherecht der Landeskirche

Das Verwal­tungs­ge­richts Dresden hat demgegenüber festgestellt, dass die Landesdirektion verpflichtet war, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche an solchen Verfahren zu beteiligen. Maßgeblich hierfür war, dass die Normen des Arbeits­zeit­ge­setzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, sondern generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen. Die Einhaltung der Sonntagsruhe kann die Landeskirche aufgrund einer speziellen Bestimmung des Artikels 139 der Weimarer Reichs­ver­fassung einfordern. Diese Norm wird von Artikel 140 des Grundgesetzes ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärt. Dieses Recht der Kirche wird durch den Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag muss sich auch die Landesdirektion festhalten lassen. Das Verwal­tungs­gericht hat demgegenüber nicht darüber entschieden, ob die Ausnah­me­ge­neh­migung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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