23.11.2024
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Dokument-Nr. 10975

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil27.01.2011

Sächsisches OVG: Sonntagsöffnung in Ausflugsorten in Sachsen rechtmäßigAusflugsorte mit besonderem Besucher­auf­kommen dürfen sonntags Geschäfte bestimmter Branchen öffnen

In Ausflugsorten mit besonderem Besucher­auf­kommen in Sachsen dürfen Verkaufsstellen weiter sonntags geöffnet werden. Dies entschied das Sächsische Oberver­wal­tungs­gericht und wies damit einen Normen­kon­trol­lantrag der Evangelischen Landeskirche zurück.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Landeskirche mit einem Normen­kon­trol­lantrag gegen eine vom vormaligen Regie­rungs­prä­sidium Dresden (nunmehr: Landesdirektion Dresden) am 15. Juli 2008 erlassene Rechts­ver­ordnung. In dieser Verordnung werden zum einen die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) zu Ausflugsorten mit besonderem Besucher­auf­kommen erklärt. Zum anderen wird darin bestätigt, dass die Gemeinden, die bereits früher zu Ausflugsorten mit besonderem Besucher­auf­kommen erklärt worden sind, ihren Status behalten.

Sonntägliche Ladenöffnung in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für höchstens 8 Stunden erlaubt

Die Erklärung zu Ausflugsorten mit besonderem Besucher­auf­kommen hat nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz zur Konsequenz, dass sonntags in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von höchstens 8 Stunden Läden zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badege­gen­ständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, geöffnet werden können.

Gegen Regelungen sind keine Einwände zu erheben

Die Erklärung von Eibau und Oybin zu Ausflugsorten mit besonderem Besucher­auf­kommen und damit einhergehende weitere Öffnungszeiten ist rechtmäßig. Weder gegen die von der Evangelischen Landeskirche angegriffene Rechts­ver­ordnung noch gegen die zugrunde liegende Regelung im Sächsischen Laden­öff­nungs­gesetz in seiner damaligen Fassung sind Einwände zu erheben. Soweit festgestellt wird, dass andere Gemeinden ihren Status als Ausflugsorte besonderer Bedeutung behalten, fehlt es bereits an einer neuen und eigenständigen Regelung.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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