21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 22971

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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss23.06.2016

Verwal­tungs­gericht Dresden bestätigt Abschiebungs­anordnungen für irakische GroßfamilieZuständigkeit für Asylbegehren liegt nach vorheriger Ausstellung entsprechender Einreisevisa ausschließlich bei Tschechischer Republik

Die Bundesrepublik Deutschland muss keine Asylverfahren für die Mitglieder einer irakischen Großfamilie durchführen, die von der Tschechischen Republik als Schutzsuchende aufgenommen wurden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Dresden und lehnte damit die Anträge der Famili­en­mit­glieder auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnete Abschiebung nach Tschechien ab.

Das Verwal­tungs­gericht folgte bei seiner Entscheidung im Wesentlichen der Rechts­auf­fassung des Bundesamtes, wonach für die Behandlung ihres Asylbegehrens ausschließlich die Tschechische Republik zuständig ist, nachdem diese den Antragstellern im Februar 2016 Visa für die Einreise nach Tschechien erteilt hatte. Hintergrund war eine Kooperation der Tschechischen Republik mit einer tschechischen Flücht­lings­hil­fe­or­ga­ni­sation zur Aufnahme von 150 christlichen Flüchtlingen aus dem Irak. Diesem Projekt wurde in Tschechien große mediale Aufmerksamkeit zuteil.

VG erklärt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit abgelehnte Asylanträge für rechtlich nicht angreifbar

Nachdem die Großfamilie zunächst in der Nähe von Jihlava untergebracht worden war, entschieden sich ihre Mitglieder etwa drei Monate später - aus in den hier entschiedenen Verfahren nicht zu klärenden Gründen - für eine Weiterreise nach Deutschland, wo sie nach ihrem Aufgriff durch die Bundespolizei unmittelbar nach ihrer Einreise Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Tschechien an, nachdem die dortigen Behörden ihre Aufnah­me­be­reit­schaft erklärt hatten. Diese Vorgehensweise hält das Gericht für rechtlich nicht angreifbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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