15.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss05.09.2013

Tageseltern scheitern mit Eilantrag gegen Dresdner Internetportal für Kinder­ta­gespflegeUngleich­be­handlung der Angebote von Kinder­tages­einrichtungen und Kinder­ta­gespflege durch Tageseltern nicht plausibel belegt

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat entschieden, dass die Landes­hauptstadt Dresden ein geplantes Internetportal für Kinder­tages­betreuung wie geplant in Betrieb nehmen darf. Ein dagegen gerichteter Eil­recht­schutz­antrag mehrerer Tageseltern, die die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleich­wer­tigkeit der Angebote von Kinder­tages­einrichtungen und Kinder­ta­gespflege für nicht hinreichend beachtet hielten, blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Eltern nicht deutlich machen, auf welche konkrete Art und Weise sie in dem Internetportal für Kinder­tages­betreuung gleichrangig mit den Kinder­tages­einrichtungen behandelt werden wollen und welche konkreten Program­mie­rungen sie begehren.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um das Begehren von sieben Dresdener Tageseltern, die der Landes­hauptstadt Dresden die Freischaltung eines Internetportals für Kinder­ta­ges­be­treuung vorläufig untersagen wollten. Die Antragsteller hatten moniert, dass die Stadt die vom Gesetzgeber vorgesehene Gleich­wer­tigkeit der Angebote von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und Kindertagespflege bei der Ausgestaltung ihres Internetportals, auf dem Eltern u. a. ihre Priorität für die Wahl einer Kinder­be­treu­ungs­ein­richtung angeben können, nicht hinreichend beachtet habe. Auf ein Einigungs­angebot der Stadt, die Suchmaske kurzfristig zur besseren Auffindbarkeit der Tageseltern zu ändern, gingen die Antragsteller nicht ein.

Eltern hatten zeitlich ausreichend Möglichkeiten sich mit ihrem Anliegen direkt an die Stadt zu wenden

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden sahen jedoch keinen Anspruch der Antragsteller, die Inbetriebnahme des Portals vorläufig zu untersagen. Die Tageseltern hätten bereits nicht deutlich gemacht, auf welche konkrete Art und Weise sie in dem Internetportal für Kindes­ta­ges­be­treuung gleichrangig mit den Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen behandelt werden wollen und welche konkreten Program­mie­rungen begehrt würden. Vielmehr hätten sie sich darauf beschränkt, die gegenwärtige Ausgestaltung des Portals anzugreifen. Zudem fehle es den Antragstellern am erforderlichen Rechts­schutz­be­dürfnis für die begehrte gerichtliche Eilentscheidung. Die Antragsteller seien nach ihren eigenen Angaben erstmalig Mitte August über die Details des geplanten Internetportals der Stadt informiert gewesen. In dieser Situation sei es möglich und zumutbar gewesen, sich zunächst mit ihrem Anliegen an die Stadt zu wenden. Dies hätten sie allerdings unterlassen und stattdessen einen Werktag vor Freischaltung des Internetportals zum 1. September 2013 um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht. Dagegen habe die Stadt zu erkennen gegeben, dass sie im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten und in angemessener Zeit bereit sei, auf die Vorstellungen der Antragsteller zuzugehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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