03.12.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil02.03.2016

Kein Platz in städtischer Kita - Eltern haben Anspruch auf Koste­n­er­stattung für selbst beschafften Kinder­gar­tenplatzBei fehlendem Platz in öffentlicher Einrichtung ist Landratsamt zur Koste­n­er­stattung für privaten Kitaplatz verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht Dresden hat entschieden, dass das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den Eltern eines damals dreijährigen Kindes, dem von der Stadt Freital ab August 2012 kein Kinder­gar­tenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Kosten der Unterbringung in einer privaten Kinder­ta­gesstätte in Höhe von 5.718,27 Euro erstatten muss.

Dem Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern hatten ihr Kind im Dezember 2011 für den Besuch einer Kindertagesstätte in ihrer Heimatgemeinde, der Stadt Freital, ab August 2012 angemeldet. Die Stadt konnte allerdings keinen Kinder­gar­tenplatz zur Verfügung stellen. Daraufhin schlossen die Eltern einen Jahresvertrag mit einer privaten Einrichtung in Dresden ab und forderten vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die aufgewendeten Kosten abzüglich eines Elternbeitrags zurück, den sie auch in einer städtischen Einrichtung hätten zahlen müssen.

Bei nicht erfüllbarem Kinder­gar­ten­platz­an­spruch können Aufwendungen für Beschaffung eines Ersatzplatzes von Jugend­hil­fe­träger verlangt werden

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden gaben den Klägern nunmehr Recht. Nach dem Sächsischen Kita-Gesetz hätten Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Dieser Anspruch richte sich gegen den "örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe", im konkreten Fall den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Zur Errichtung und dem Betrieb von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen seien nach dem Kita-Gesetz zwar die Wohnort­ge­meinden verpflichtet. Bei diesen sei auch der Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Werde der Anspruch eines Kindes auf einen Kinder­gar­tenplatz nicht erfüllt, könne vom Jugend­hil­fe­träger ein Ersatz der Aufwendungen für die Beschaffung eines Ersatzplatzes verlangt werden. Dies gelte selbst dann, wenn dem Träger der Jugendhilfe, hier also dem beklagten Landkreis, gar nicht bekannt gewesen sei, dass die Eltern des Kindes von ihrer Heimatgemeinde keinen Kinder­gar­tenplatz bekommen hätten. Denn insoweit müsse der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen den bei der Stadt Freital gestellten Antrag gegen sich gelten lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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