21.11.2024
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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil

Hessen: Eltern von unter dreijährigen Kindern haben keinen Anspruch auf gemeindlichen KrippenplatzKosten­be­tei­ligung des Trägers der Jugendhilfe nur bei finanzieller Überforderung der Eltern

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt hat entschieden, dass Eltern von unter dreijährigen Kindern in Hessen keinen Anspruch auf einen gemeindlichen Krippenplatz haben, sondern lediglich Anspruch auf Betreuung eines unter dreijährigen Kindes.

In den zwei vor dem Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschiedenen Verfahren ging es um die Erstattung der Kosten von privat beschaffter Betreuung für Kinder unter drei Jahren.

Mutter verlangt Übernahme der Mehrkosten für Betreuung ihres Kindes in privater Kinderkrippe

In dem ersten Fall hatte eine Mutter noch vor Inkrafttreten des Anspruchs auf Betreuung eine private Kinderkrippe gefunden, in der ihr Kind aufgenommen wurde. Sie hatte dafür monatlich ca. 600 Euro aufzuwenden. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung verlangte sie im September 2013 von der beklagten Stadt Darmstadt die Übernahme der Mehrkosten gegenüber einem Platz in einer vergleichbaren städtischen Einrichtung.

Eltern verlangen Kosten für Tagesmutter vom Landkreis erstattet

Im zweiten Fall hatten sich die Eltern eines Kindes im Landkreis Darmstadt-Dieburg bei ihrer Wohnortgemeinde erfolglos um einen Platz in einer gemeindlichen Kinderkrippe bemüht und sich dann dazu entschlossen, ihr Kind zu einer Tagesmutter zu geben. Mit der Tagesmutter wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 532 Euro vereinbart, das die Eltern an die Tagesmutter auch bezahlten. Die Eltern verlangten vom Kreis Darmstadt-Dieburg die Übernahme dieser Kosten.

Eltern haben lediglich Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt wies in den Entschei­dungs­gründen darauf hin, dass es in Hessen keinen Anspruch auf einen Krippenplatz gäbe, sondern lediglich einen Anspruch auf Betreuung. Dieser Betreu­ungs­an­spruch sei erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kinder­ta­gespflege ("Tagesmutter") habe. Alle drei Betreu­ungs­formen stünden in einem gesetzlichen Gleich­ran­gig­keits­ver­hältnis. Ob der Platz durch behördliche Unterstützung, durch Unterstützung der Wohnortgemeinde oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden werde, sei dabei unerheblich. Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz müsse lediglich zumutbar sein. Ob dies der Fall sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreu­ungs­be­dürfnis der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berück­sich­tigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreu­ungs­an­gebots ab und lasse sich nicht abstrakt bestimmen.

Anteilige Kostenübernahme durch Träger der Jugendhilfe in Einzelfällen möglich

Bei der Zumutbarkeit des Betreu­ungs­platzes bleibe jedoch unberück­sichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig sei. Eine außer­or­dentliche Belastung der Eltern werde unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, dass der Träger der Jugendhilfe (in Hessen: die kreisfreien Städte und Landkreise) in Ansehung der konkreten persönlichen Einkom­mens­si­tuation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten hätten, auf Antrag zu prüfen hat, ob die Kosten des Betreu­ungs­platzes die Eltern in ihrer Leistungs­fä­higkeit überfordern. In diesem Fall übernimmt der Träger der Jugendhilfe die Kosten, gegebenenfalls auch anteilig.

Bestehender Anspruch auf Betreuung für Eltern in Hessen nicht kosten­bei­tragsfrei

Beide Eltern hatten sich auf Entscheidungen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz berufen, wo Gerichte den Eltern, die keinen Krippenplatz erhalten hatten, eine vollständige Koste­n­er­stattung ihrer privat beschafften Betreuung zugesprochen hatten. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, so das Verwal­tungs­gericht Darmstadt, sei mit der in Hessen jedoch nicht vergleichbar. In Rheinland-Pfalz bestehe für Kinder ab zwei Jahren ein Rechtsanspruch auf einen kosten­bei­trags­freien Kinder­gar­tenplatz; in Hessen bestehe lediglich ein Anspruch auf Betreuung, die für die Eltern nicht kosten­bei­tragsfrei sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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