In den zwei vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt entschiedenen Verfahren ging es um die Erstattung der Kosten von privat beschaffter Betreuung für Kinder unter drei Jahren.
In dem ersten Fall hatte eine Mutter noch vor Inkrafttreten des Anspruchs auf Betreuung eine private Kinderkrippe gefunden, in der ihr Kind aufgenommen wurde. Sie hatte dafür monatlich ca. 600 Euro aufzuwenden. Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Betreuung verlangte sie im September 2013 von der beklagten Stadt Darmstadt die Übernahme der Mehrkosten gegenüber einem Platz in einer vergleichbaren städtischen Einrichtung.
Im zweiten Fall hatten sich die Eltern eines Kindes im Landkreis Darmstadt-Dieburg bei ihrer Wohnortgemeinde erfolglos um einen Platz in einer gemeindlichen Kinderkrippe bemüht und sich dann dazu entschlossen, ihr Kind zu einer Tagesmutter zu geben. Mit der Tagesmutter wurde ein monatliches Honorar in Höhe von 532 Euro vereinbart, das die Eltern an die Tagesmutter auch bezahlten. Die Eltern verlangten vom Kreis Darmstadt-Dieburg die Übernahme dieser Kosten.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass es in Hessen keinen Anspruch auf einen Krippenplatz gäbe, sondern lediglich einen Anspruch auf Betreuung. Dieser Betreuungsanspruch sei erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kindertagespflege ("Tagesmutter") habe. Alle drei Betreuungsformen stünden in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. Ob der Platz durch behördliche Unterstützung, durch Unterstützung der Wohnortgemeinde oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden werde, sei dabei unerheblich. Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz müsse lediglich zumutbar sein. Ob dies der Fall sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreuungsbedürfnis der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreuungsangebots ab und lasse sich nicht abstrakt bestimmen.
Bei der Zumutbarkeit des Betreuungsplatzes bleibe jedoch unberücksichtigt, ob der nachgewiesene oder tatsächlich in Anspruch genommene Platz für die Eltern auch in finanzieller Hinsicht günstig sei. Eine außerordentliche Belastung der Eltern werde unter der geltenden Rechtslage nur dadurch aufgefangen, dass der Träger der Jugendhilfe (in Hessen: die kreisfreien Städte und Landkreise) in Ansehung der konkreten persönlichen Einkommenssituation der Eltern und der Belastungen, die sie mit dem verfügbaren Einkommen zu bestreiten hätten, auf Antrag zu prüfen hat, ob die Kosten des Betreuungsplatzes die Eltern in ihrer Leistungsfähigkeit überfordern. In diesem Fall übernimmt der Träger der Jugendhilfe die Kosten, gegebenenfalls auch anteilig.
Beide Eltern hatten sich auf Entscheidungen zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz berufen, wo Gerichte den Eltern, die keinen Krippenplatz erhalten hatten, eine vollständige Kostenerstattung ihrer privat beschafften Betreuung zugesprochen hatten. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz, so das Verwaltungsgericht Darmstadt, sei mit der in Hessen jedoch nicht vergleichbar. In Rheinland-Pfalz bestehe für Kinder ab zwei Jahren ein Rechtsanspruch auf einen kostenbeitragsfreien Kindergartenplatz; in Hessen bestehe lediglich ein Anspruch auf Betreuung, die für die Eltern nicht kostenbeitragsfrei sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online