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Dokument-Nr. 35383

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss09.09.2025

Versammlung am Jahrestag der sog. „Brandnacht“ - des Luftangriffs der Alliierten - in Darmstadt darf stattfindenVersammlung knüpft nicht unmittelbar an die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft an

Die unter anderem für das Versamm­lungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hat dem Eilantrag eines Bürgers stattgegeben, der eine Versammlung in der Nacht vom 11. auf den 12.09.2025 in Darmstadt angemeldet hatte. Das mit Verfügung der Stadt Darmstadt vom 05.09.2025 ausgesprochene Versamm­lungs­verbot halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zum einen knüpfe die Symbolkraft der sog. „Brandnacht“ – des Jahrestags des Luftangriffs der Alliierten auf Darmstadt in der Nacht vom 11. auf den 12.09.1944 – nicht unmittelbar an die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft an, weswegen die von der Stadt herangezogene Spezialregelung des Hessischen Versamm­lungs­frei­heits­ge­setzes nicht einschlägig sei.

Verwal­tungs­gericht: Gefah­ren­prognose der Stadt kann das Versamm­lungs­verbot nicht begründen

Zum anderen könne die Gefahrenprognose der Stadt das Versammlungsverbot offensichtlich nicht begründen. Diese stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und politische Erwägungen, welche vor dem Hintergrund der Rechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht tragfähig seien. Auch eine etwaige Gesinnung eines Bürgers rechtfertige für sich genommen kein Versamm­lungs­verbot, solange keine unmittelbare Gefahr bestehe. Das Grundrecht auf Versamm­lungs­freiheit würde in verfas­sungs­widriger Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könnten.

Im Übrigen müsste eventuellen Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden

Aber auch bei hypothetischer Unterstellung einer tragfähigen Gefah­ren­prognose wäre ein Versamm­lungs­verbot offenkundig unver­hält­nismäßig. In diesem Fall könnte den prognos­ti­zierten Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden.

Beschwerde

Die Stadt Darmstadt hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/pt)

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