Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss09.09.2025
Versammlung am Jahrestag der sog. „Brandnacht“ - des Luftangriffs der Alliierten - in Darmstadt darf stattfindenVersammlung knüpft nicht unmittelbar an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an
Die unter anderem für das Versammlungsrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat dem Eilantrag eines Bürgers stattgegeben, der eine Versammlung in der Nacht vom 11. auf den 12.09.2025 in Darmstadt angemeldet hatte. Das mit Verfügung der Stadt Darmstadt vom 05.09.2025 ausgesprochene Versammlungsverbot halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zum einen knüpfe die Symbolkraft der sog. „Brandnacht“ – des Jahrestags des Luftangriffs der Alliierten auf Darmstadt in der Nacht vom 11. auf den 12.09.1944 – nicht unmittelbar an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft an, weswegen die von der Stadt herangezogene Spezialregelung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht einschlägig sei.
Verwaltungsgericht: Gefahrenprognose der Stadt kann das Versammlungsverbot nicht begründen
Zum anderen könne die Gefahrenprognose der Stadt das Versammlungsverbot offensichtlich nicht begründen. Diese stütze sich ausschließlich auf Vermutungen und politische Erwägungen, welche vor dem Hintergrund der Rechts- und Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht tragfähig seien. Auch eine etwaige Gesinnung eines Bürgers rechtfertige für sich genommen kein Versammlungsverbot, solange keine unmittelbare Gefahr bestehe. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde in verfassungswidriger Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könnten.
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Im Übrigen müsste eventuellen Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden
Aber auch bei hypothetischer Unterstellung einer tragfähigen Gefahrenprognose wäre ein Versammlungsverbot offenkundig unverhältnismäßig. In diesem Fall könnte den prognostizierten Gefahren zunächst mit entsprechenden Auflagen begegnet werden.
Beschwerde
Die Stadt Darmstadt hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt, ra-online (pm/pt)