23.11.2024
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Dokument-Nr. 31236

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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss27.12.2021

Eilantrag gegen Verbot von Feuer­werks­körpern zum Jahreswechsel 2021/2022 in Cottbus erfolglosDas Verbot ist offensichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, mit dem der Antragsteller sich gegen das Verbot der Stadt Cottbus vom 21. Dezember 2021 gewendet hat, pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2, F3 und F4 im Sinne des Spreng­stoff­ge­setzes auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gebiet der Stadt Cottbus in der Zeit vom 31. Dezember 2021 ab .00 Uhr bis zum 1. Januar 2022 24.00 Uhr zu verwenden.

Nach Einschätzung der 8. Kammer ist das auf Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes und der Zweiten SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung für das Landes Brandenburg vom 23. November 2021 verfügte Verbot jedenfalls unter Berück­sich­tigung der ergänzenden Erwägungen der Stadt Cottbus offensichtlich rechtmäßig.

Das Verbot ist eine geeignete, erforderliche und verhält­nis­mäßige Schutzmaßnahme zur Kontak­t­re­du­zierung und damit zur Reduzierung von Anste­ckungs­mög­lich­keiten

Angesichts der nach wie vor besorg­nis­er­re­genden Ausbreitung des Coronavirus und der damit einhergehenden anhaltend hohen Belastungen des Gesund­heits­systems insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Omikron-Welle handelt es sich bei dem Verbot um eine geeignete, erforderliche und verhält­nis­mäßige Schutzmaßnahme zur Kontak­t­re­du­zierung und damit zur Reduzierung von Anste­ckungs­mög­lich­keiten. Denn das Zünden von Feuer­werks­körpern in der Silvesternacht stellt für eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen regelmäßig den wesentlichen Anreiz dar, sich in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben und in Gruppen eng beieinander zu stehen. Berechtigt hat die Stadt Cottbus in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sie mit einer 7-Tages-Inzidenz von 1.087,2 (Stand 23. Dezember 2021) den höchsten Wert im Land Brandenburg und den zweithöchsten deutschlandweit aufweist und dass die angespannte Lage, die in den Inten­sivsta­tionen der Brandenburger Kliniken herrscht, am örtlichen Carl-Thiem-Klinikum bereits dramatische Züge annimmt.

Die öffentlichen Interessen überwiegen hier das private Interesse des Antragstellers

Die durch das Verbot geschützten öffentlichen Interessen überwiegen deshalb das private Interesse des Antragstellers an der Verwendung der benannten Feuer­werks­körper, zumal sich das Verbot nicht auf den Bereich privater Flächen und auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 erstreckt.

Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus, ra-online (pm/pt)

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