18.10.2024
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Dokument-Nr. 9763

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Beschluss07.06.2010Verwaltungsgericht CottbusVG 3 L 125/10
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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss07.06.2010

Antrag auf Mindestflughöhe für Flugzeuge der Internationalen Luft- und Raumfahr­t­ausstellung Berlin abgelehntSpitzen­pe­gel­be­lastung von 111 dB(A) darf bei Flügen nicht überschritten werden

Das Verwal­tungs­gericht Cottbus hat einen Eilantrag eines Bewohners des Ortes Selchow gegen das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg abgelehnt, der eine Mindestflughöhe von 450 m für strahl­ge­triebene Flugzeuge im Bereich dieses Ortes während der Internationalen Luft- und Raumfahr­t­ausstellung Berlin begehrte.

Die Sicher­heits­min­desthöhe betrage über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten 300 m, in allen anderen Fällen 150 m über Grund oder Wasser; der Ortsteil Selchow stelle nach den überein­stim­menden Auffassungen der Beteiligten kein dicht besiedeltes Gebiet dar.

Regelwerte müssen im Interesse der Gesundheit der Anwohner eingehalten werden

Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die geplanten Flugvor­füh­rungen die Zumut­ba­r­keits­schwelle für Spitzen­pe­gel­be­las­tungen von 111 dB(A) überschritten werde. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sei lediglich verpflichtet sicherzustellen, dass dieser vor ihm selbst für zutreffend erachtete Maximalpegel eines einzigen Überflu­ge­r­eig­nisses nicht überschritten wird und dass weitere vom Gericht vorgegebene Regelwerte im Interesse der Gesundheit der Anwohner eingehalten werden.

Ministerium sichert zu, dass Flughöhe von 450 m nicht unterschritten wird

Ein weiteres Eilverfahren erledigte sich, nachdem das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zugesichert hat, dass eine Flughöhe von 450 m im Rahmen der Flugvor­füh­rungen auf der Internationalen Luft- und Raumfahr­t­ausstellung Berlin nicht unterschritten wird.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Cottbus

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