21.11.2024
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Verwaltungsgericht Chemnitz Beschluss30.12.2020

Verwal­tungs­gericht bestätigt Allge­mein­ver­fügung zum Feuer­werks­verbot in ChemnitzFeuer­werks­verbot auf öffentlichen Plätzen in Chemnitz rechtmäßig

Das VG Chemnitz hat entschieden, dass die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Chemnitz vom 28.12.2020, mit der das Mitführen und Abbrennen von Feuer­werks­körpern (ausgenommen Feuer­werks­körper der Kategorie F1) für den Zeitraum vom 31.12.2020, .00 Uhr bis 01.01.2021, 24.00 Uhr auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Flächen sowie auf privaten, aber für jedermann zugänglichen Flächen untersagt wurde, rechtmäßig ist.

Der Antragsteller hat gegen die Allge­mein­ver­fügung bei der Stadt Chemnitz Widerspruch eingelegt und begehrte vom VG Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, also die Außer­voll­zug­setzung des Verbots. Er trägt vor, dass er noch Feuer­werks­körper aus dem Vorjahr habe und diese zum Jahreswechsel zünden wolle. Die Maßnahme der Stadt Chemnitz sei nicht geeignet, eine Gefahr nach dem Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz einzudämmen. Zudem sehe die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die verhindern würden, dass sich in der Silvesternacht Ansammlungen von Menschen in der Öffentlichkeit bilden. Ein grundsätzliches Feuer­werks­verbot sei unver­hält­nismäßig. Ein lokal beschränktes Feuer­werks­verbot an kritischen Orten wie dem Theaterplatz oder dem Nischel sei ausreichend. Auch könne das Verbot auch nicht mit einer angeblichen Überlastung des Gesund­heits­systems begründet werden

Das VG Chemnitz hat den Eilantrag abgelehnt und entschieden, dass die Allge­mein­ver­fügung rechtmäßig ist.

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts beruht das in der Allge­mein­ver­fügung geregelte Verbot mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28 a Abs. 1 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfSG) i.V.m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staats­mi­nis­teriums für Soziales und Gesell­schaft­lichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – Sächs­Co­ro­naSchVO) auf einer ausreichenden Ermäch­ti­gungs­grundlage. Zudem griffen die Regelungen der Allge­mein­ver­fügung auch nicht unver­hält­nismäßig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit des Antragstellers ein.

Die Stadt Chemnitz verfolge den legitimen Zweck, zusätzliche Kontakte durch Treffen im öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum zum Abbrennen von Feuer­werks­körpern und damit einhergehende Gruppen­bil­dungen zu unterbinden. Zudem verfolge die Antragsgegnerin den legitimen Zweck, eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser durch feuer­werks­ty­pische Verletzungen zu vermeiden, um das durch die Pandemie enormer Belastung ausgesetzte Gesund­heits­system nicht weiter zu belasten.

Das Verbot sei hierzu auch geeignet und erforderlich. Mildere Mittel stünden für die Stadt nicht zur Verfügung, wobei der Stadt ein Einschät­zungs­spielraum zur Verfügung stand. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist ein lokal beschränktes Feuer­werks­verbot an traditionell kritischen Orten (Theaterplatz, "Nischel") nicht gleich geeignet, zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infek­ti­o­ns­ge­schehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die Öffentlichkeit zu begeben, was durch die angegriffene Allge­mein­ver­fügung bewirkt wird. Andernfalls käme es nur zu einer Verlagerung des unerwünschten Verhaltens.

Die Allge­mein­ver­fügung sei auch angemessen. Angesichts der gravierenden Folgen der Weiter­ver­breitung des Corona-Virus für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen und der damit verbundenen notwendigen Erhaltung der Leistungs­fä­higkeit des Gesund­heits­systems Deutschlands. Es bleibe dem Antragsteller unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der übrigen sich aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ergebenden Maßgaben im nicht öffentlichen Raum – zum Beispiel auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück – pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.

Der durch Art. 2 Abs. 2 GG gebotene Schutz vor Gefahren für Leib und Leben der von einer Ansteckung mit Covid-19 bedrohten Personen durch das Abbrennverbot überwiege die durch die allgemeine Handlungs­freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Interessen des Antragstellers an der Durchführung eines Silves­ter­feu­erwerks.

Quelle: Verwaltungsgericht Chemnitz, ra-online (pm/pt)

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