21.11.2024
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Dokument-Nr. 4188

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Beschluss03.05.2007Verwaltungsgericht Bremen5 V 796/07
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss03.05.2007

Werder Bremen darf auch weiterhin nicht für bwin werben

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem Werder Bremen erreichen wollte, für den Rest der laufenden Spielzeit für bwin werben zu dürfen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen (Beschluss v. 07.09.2006 - 1 B 273/06 -) hatte entschieden, dass eine Verfügung des Stadtamtes Bremen rechtlich nicht zu beanstanden sei, mit der es den Antragstellern (Werder Bremen GmbH & Co. KG a. A. und SV Werder Bremen e. V.) untersagt wurde, für die Firma bwin e. K. Werbung zu betreiben. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte deshalb den Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen diese Unter­sa­gungs­ver­fügung abgelehnt.

Die Antragsteller haben am 02.04.2007 beim Verwal­tungs­gericht Bremen im Rahmen eines neuen Eilverfahrens einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts gestellt. Die Antragsteller argumentieren, die staatlichen Toto- und Lotto­ge­sell­schaften würden sich nicht an die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts halten, das enge Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines staatlichen Glückss­piel­mo­nopols aufgestellt habe. Es gebe keinen einzigen Hinweis auf ein Nachlassen der Bemühungen der staatlichen Toto- und Lotto­ge­sell­schaften um Marktausweitung. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Placanica- Entscheidung vom 06.03.2007 entscheidende Hinweise zur Auslegung des EG-Rechts gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, die mit einem Werbeverbot bewirkte Verdrängung von bwin vom Markt als verhältnismäßig anzusehen.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Bremen hat den Abände­rungs­antrag abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen habe in seinem Beschluss im einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen im Bundesland Bremen zur Beschränkung der Werbung und des Vertriebes der staatlich veranstalteten Sportwetten ergriffen worden seien und diese Maßnahmen für ausreichend erachtet. Für die Kammer sei es nicht ersichtlich, dass in den letzten Monaten von diesem Kurs abgewichen worden wäre. Die von den Antragstellern angesprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei zur Rechtslage in Italien ergangen, die sich maßgeblich von derjenigen in Deutschland unterscheide. Zu den von den Antragstellern an dem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts geäußerten Kritikpunkten enthalte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine konkreten Aussagen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Oberver­wal­tungs­ge­richts lägen deshalb nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 04.05.2007

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