14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss07.09.2006

Werder Bremen darf nicht mehr für bwin werbenGenehmigung aus dem Gewerbegesetz der DDR gestattet keine bundesweite Sport­wet­ten­werbung im Internet

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen hat bestätigt, dass das Stadtamt Bremen dem Fussballverein Werder Bremen in Werbung für das Wettunternehmen bwin untersagen durfte (Werbung im Stadion und Trikotwerbung). Ein anderslautender Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts in erster Instanz wurde aufgehoben. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung des Stadtamts vom 07.07.2006 ist damit mit sofortiger Wirkung von Werder Bremen zu beachten.

Der Fussballverein Werder Bremen wirbt ab der Saison 2006/07 für das in Neugersdorf/Sachsen ansässige private Wettunternehmen bwin. bwin bietet Sportwetten im Internet an und stützt sich dabei auf eine am 11.04.1990 nach dem damaligen DDR-Recht erteilte Gewer­be­ge­neh­migung. Das Unternehmen ist mit Wettunternehmen wirtschaftlich verflochten, die ihren Sitz in Wien und Gibraltar haben.

Zur Begründung führt das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass die nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung es nicht gestattet, bundesweit im Internet Sportwetten anzubieten. Nach dem Inhalt dieser Genehmigung könnte es sogar fraglich sein, ob die Nutzung des Internet dem Wettunternehmen nicht generell verwehrt ist. Hierüber wird zur Zeit vor dem Verwal­tungs­gericht Dresden gestritten. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ist die Genehmigung aber in jedem Fall räumlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR, also die neuen Bundesländer, beschränkt. Die beschränkte räumliche Geltung musste sich bei Erhalt der Genehmigung aufdrängen. Tatsächlich hat bwin sein Wettgeschäft mittels Internet aber auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt, obgleich auch im Internet die räumliche Abgrenzung des Kundenkreises technisch durchaus möglich ist. Damit wird der Inhalt der Genehmigung in jedem Fall deutlich überschritten. Werder Bremen wirbt für dieses unerlaubte bundesweite Wettangebot. Das Stadtamt Bremen ist berechtigt, das zu unterbinden.

Wettgeschäfte unterliegen in Deutschland einem staatlichen Wettmonopol, mit dem der Glückss­pielmarkt geordnet und begrenzt werden soll. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat in einer Grund­sat­z­ent­scheidung vom 28.03.2006 entschieden, dass ein solches Monopol zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht eingerichtet werden darf. Gleichzeitig hat es die Geschäft­s­tä­tigkeit der unter staatlicher Verantwortung stehenden Lotto­ge­sell­schaften einer deutlichen Kritik unterzogen. Insbesondere im Bereich der staatlich veranstalteten Sportwette Oddset ist es in der Vergangenheit zu deutlichen Fehlent­wick­lungen, d. h. zu einer vorrangigen Verfolgung fiskalischer Interessen gekommen. Soll am Wettmonopol festgehalten werden, muss der rechtliche Rahmen bis zum 31.12.2007 so ausgestaltet werden, dass derartige Fehlent­wick­lungen für die Zukunft verhindert werden. Daneben hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verlangt, dass auch im praktischen Vollzug unverzüglich damit begonnen wird, das Wettmonopol neu auszurichten. Diese Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts werden nach den Feststellungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Bundesland Bremen beachtet. Im Bereich der staatlich verantworteten Sportwetten ist es zu einer deutlichen Umsteuerung gekommen. Das bedeutet, dass gegen unerlaubte private Wettanbieter und unerlaubte Werbung weiterhin ordnungs­rechtlich vorgegangen werden darf.

Das Oberver­wal­tungs­gericht befasst sich in seinem Beschluss auch mit den gemein­schafts­recht­lichen Fragen, die durch das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol aufgeworfen werden. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass der Bereich des Glücksspiels von den Mitgliedstaaten reguliert werden darf. Beschränkungen dürfen u. a. vorgenommen werden, um die Spiel- und Wettsucht zu kanalisieren und zu begrenzen. In dieser Hinsicht besteht eine Parallelität zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfas­sungsrecht. Die Beachtung der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 festgelegten Vorgaben gewährleistet zugleich, dass die Anforderungen des Gemein­schafts­rechts erfüllt werden. Das gilt auch für die Überg­angs­re­gelung, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht für die Zeit bis zum 31.12.2007 getroffen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 13.09.2006

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