18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss19.07.2023

Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeitSchwerer Verstoß gegen Sorgfalts­pflichten

Wird eine Waffe in geladenem Zustand auf dem Nachtisch gelagert, so begründet dies die waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Denn darin liegt ein schwerer Verstoß gegen die Sorgfalts­pflichten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Hausdurch­suchung bei einem der Volksverhetzung Verdächtigen im Januar 2022 in Bremen fand die Polizei im Schlafzimmer des Betroffenen einen geladenen SRS-Revolver auf dem Nachttisch. Die Waffenbehörde nahm dies zum Anlass dem Betroffenen die waffen­recht­lichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Dagegen beantragte der Betroffene Eilrechtsschutz. Er führte an, den Revolver erst dann geladen zu haben, als er wegen des Polizei­ein­satzes verdächtige Geräusche gehört habe. Er sei von Einbrechern ausgegangen und habe den Revolver später auf den Nachttisch gelegt.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen­recht­lichen Erlaubnisse

Das Verwal­tungs­gericht Bremen entschied gegen den Betroffenen. Der Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Wegen der Lagerung der geladenen Waffe auf dem Nachttisch sei der Betroffene nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als absolut unzuverlässig anzusehen. Es bestehen keine Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfalts­maßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition widerspreche. Die vom Betroffenen zur Verteidigung vorgebrachte Aussage wertete das Verwal­tungs­gericht als eine reine Schutz­be­hauptung.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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