Dokument-Nr. 33551
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- Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen RaumVerwaltungsgericht Regensburg, Beschluss12.11.2020, RN 4 S 20.1456
- Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche UnzuverlässigkeitVerwaltungsgericht Bremen, Beschluss19.07.2023, 2 V 396/23
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss17.10.2023
Bei Unterbrechung des Reinigungsvorgangs muss Waffe wieder ordnungsgemäß verschlossen werdenUnzulässige Lagerung von Waffen in Aluminiumkoffer und mit einfachem Vorhängeschloss versehener Holzkiste
Wird ein Waffenbesitzer durch das Klingeln an der Haustür beim Reinigungsvorgang unterbrochen, so muss er die Waffe wieder ordnungsgemäß wegschließen. Eine Lagerung in einem Aluminiumkoffer ist ebenso unzulässig, wie die Lagerung in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss versehenen Holzkiste. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Kontrolle im März 2023 wurde bei einem in Mittelfranken wohnhaften Waffenbesitzer zwei Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht festgestellt. Zum einen befand sich ein Feinwerkbau Perkussions-Revolver Kal. 44 in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss gesicherten Holzkiste. Der Waffenbesitzer gab dazu an, dass dies auf eine Verwechselung beruhe. Er bewahre in der Holzkiste eigentlich seine einschüssige Perkussionspistole auf. Da die jeweiligen Futterale identisch aussehen, kam es zu der Verwechslung. Zum anderen wurde ein Revolver Smith & Wesson Mod. 627, Kal. 357Mag in einem Aluminiumkoffer aufgefunden. Die Erklärung des Waffenbesitzers dazu lautete, dass er gerade mit der Reinigung der Waffe beschäftigt gewesen sei und die Waffe nach dem Türklingeln vorübergehend in den Koffer gelegt habe, um die Haustür zu öffnen. Die zuständige Behörde entzog dem Waffenbesitzer mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Waffenbesitzers.
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Waffenbesitzer. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei nicht zu beanstanden. Dem Waffenbesitzer fehle die dafür erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, da er gegen die Waffenaufbewahrungsvorschriften verstoßen habe.
Waffe muss bei Unterbrechung der Reinigung ordnungsgemäß verschlossen werden
Die Aufbewahrung der einen Waffe in dem Aluminiumkoffer sei nicht ordnungsgemäß gewesen, so das Verwaltungsgericht. Dabei sei unerheblich, ob der Waffenbesitzer gerade mit der Reinigung der Waffe beschäftigt war. Selbst wenn dies der Richtigkeit entsprechen würde, liege ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten vor. Eine Waffe dürfe sich im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Wird der Reinigungsvorgang unterbrochen, müsse die Waffe wieder sicher verschlossen werden.
Holzkiste mit einfachem Vorhängeschloss kein sicherer Aufbewahrungsort
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg entspreche die Holzkiste mit dem einfachen Vorhängeschloss nicht den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV normierten Anforderungen. Soweit der Waffenbesitzer mit seinem Vortrag zur angeblichen Verwechselung des Futterals einen Bagatellverstoß oder eine situative Nachlässigkeit begründen möchte, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr mache gerade die Verwechslung deutlich, dass sich der Waffenbesitzer seiner ihm obliegenden Aufbewahrungspflichten nicht bewusst sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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